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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf PDSG

    Rezept und Patientenakte werden digital ‒ Was kommt auf die Arztpraxen zu?

    von Dr. jur. Bettina Mecking, Düsseldorf

    | Die Digitalisierung hat nicht zuletzt im Zuge der Coronakrise Fahrt aufgenommen. Passend dazu befindet sich das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur, kurz Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG), im parlamentarischen Verfahren. Die Bundesregierung hatte am 01.04.2020 ihren Entwurf des Gesetzes beschlossen. Die Verabschiedung im Bundestag soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause erfolgen, das Inkrafttreten ist für Herbst vorgesehen. Das PDSG ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Was am Ende tatsächlich Gesetzesinhalt wird, steht noch nicht fest, denn es gibt noch einigen Diskussionsbedarf. |

    Regelungen zum elektronischen Rezept im Fokus

    Mit dem elektronischen Rezept (E-Rezept) wird es Ernst, wenn das Gesetz beschlossen ist.

     

    Papierrezepte nur noch im Ausnahmefall

    „Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 01.01.2022 vorgegeben“, heißt es nun. Bislang gab es nur die Verpflichtung, elektronische Möglichkeiten zur Rezeptübertragung vorzuhalten.

     

    MERKE | Das Papierrezept wird für den Normalfall abgeschafft. Wenn der Patient es wünscht, kann er sich den mit seinem E-Rezept verbundenen Code allerdings ausdrucken lassen.

     

    Die neue E-Rezept-Pflicht gilt ab 2022 für Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder aus Kliniken heraus verordnen. Sie gilt nicht, wenn die Ausstellung in elektronischer Form nicht möglich ist ‒ etwa bei ärztlichen Hausbesuchen. Für Betäubungsmittel und sogenannte T-Rezepte (zur Verschreibung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid), soll diese Pflicht auch nicht gelten.

     

    Ablauf beim E-Rezept auf Arztseite

    Auf Ärzte- und Apothekerseite soll es jeweils dezentrale Primärsysteme zur Erstellung bzw. Bearbeitung der digitalen Verordnungen geben, also die Praxissoftware der Arztpraxen einerseits und die Apotheken-Warenwirtschaftssysteme andererseits.

     

    Der Arzt erstellt ein E-Rezept, signiert es elektronisch und speichert es sicher in der Telematikinfrastruktur (TI) ab. Der Arzt fragt, ob der Patient die Information über das E-Rezept

    • elektronisch ans Smartphone übermittelt oder
    • ausgedruckt erhalten möchte (mit einem ein 2-D-Code [QR-Code]).

     

    Mithilfe einer App seiner Wahl kann der Versicherte seine Rezepte einsehen, zu einem sogenannten Token (Code) umbauen, an eine gewünschte Apotheke weiterleiten und auch löschen. Das Herz des Systems ist ein zentraler Server, auf dem die Verordnungen vom Arzt ‒ der dazu legitimiert sein muss ‒ abgelegt werden und von dem aus ‒ mithilfe des Versicherten-Codes ‒ die Apotheken die Verordnung herunterladen können. Der Versicherte geht mit Papierausdruck oder Smartphone in die Apotheke und zeigt den 2-D-Code vor.

     

    Der Apotheker kann anhand der Informationen des 2-D-Codes auf das eigentliche Rezept in der TI zugreifen, die Abgabe vollziehen und dies dokumentieren. Der Versicherte kann den 2-D-Code auf einem Papierausdruck auch zu Hause mit dem Smartphone einscannen und seine Bestellung doch noch online einlösen.

     

    Im Gesetzentwurf ist zudem ein „Makelverbot“ formuliert. Demnach ist es verboten, dass Vertragsärzte oder Krankenkassen Verordnungen bestimmten Apotheken zuweisen oder die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen in einer bestimmten Apotheke einzulösen.

    Die elektronische Patientenakte wirft ihre Schatten voraus

    Ein Blick ins PDSG zeigt bereits heute, was Praxen sonst noch erwarten könnte. So müssen Krankenkassen ihren Versicherten ab 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten. Patienten haben einen Anspruch darauf, dass ihre Ärzte ihre Daten dort eintragen. Ärzte und Kliniken, die die ePA erstmals befüllen, sollen hierfür zehn Euro bekommen. Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig; sie entscheiden auch, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Ebenso entscheiden die Versicherten, wer auf die ePA zugreifen darf. Für die Unterstützung der Versicherten bei der weiteren Verwaltung ihrer eAkte sollen Ärzte ebenfalls eine der Höhe nach noch festzulegende Vergütung erhalten.

     

    Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern sollen sich ab 2022 auch der Impfausweis sowie der Mutterpass u. ä. in der ePA speichern lassen. Auch Überweisungen zu Fachärzten sollen auf elektronischem Weg übermittelt werden können.

     

    Versicherte sollen über ihr Smartphone für jedes in der ePA gespeicherte Dokument bestimmen, wer darauf zugreifen kann. Sie können dabei auch festlegen, dass ein Arzt zwar grundsätzlich auf die Akte zugreifen darf, bestimmte Befunde aber nicht angezeigt werden. Wer kein mobiles Endgerät besitzt, soll die Möglichkeit bekommen, die ePA in Arztpraxen oder in einer Filiale ihrer Krankenkasse einzusehen.

     

    FAZIT | Das Gesetz, das ca. 80 neue Paragrafen ins Sozialgesetzbuch V vorsieht, regelt auch detailliert die Sicherheit der Daten von Patienten. Die Ärzteschaft sieht grundsätzlich Potenzial, fordert dabei u. a., dass für die Praktikabilität im Praxisalltag eine „Komfortsignatur“ beim E-Rezept ermöglicht und dass der Mehraufwand, der mit der ePa einhergehe, angemessen vergütet wird.

     
    Quelle: ID 46599535