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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Nicht verschreibungspflichtige TCM-Arzneimittel sind nicht beihilfefähig

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Arzneimittel, die auf der Grundlage traditioneller chinesischer Medizin (TCM) angefertigt wurden, sind nicht erstattungsfähig, wenn die verordneten Bestandteile von Kräutermischungen nicht verschreibungspflichtig sind (Verwaltungsgericht [VG] Münster, Urteil vom 01.12.2017, Az. 5 K 47/16). |

     

    Der Fall

    Der Streit um die Frage, ob die Aufwendungen für TCM-Arzneimittel beihilfeberechtigt sind, betrifft zwei Anwendungen. Zum einen geht es um das nicht verschreibungspflichtige TCM-Arzneimittel „Bright eye drops“ ‒ eine den Augeninnendruck senkende Lösung zur Behandlung des Grünen Stars, die anstelle bzw. neben einem weiteren verschreibungspflichtigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dorzolamid angewendet wird. Zum anderen geht es um eine nicht verschreibungspflichtige TCM-Kräutermischung zur Begleitung einer durchgeführten Akupunkturbehandlung. Die Gesamtkosten für die TCM-Arzneimittel beliefen sich auf rund 300 Euro. Die beklagte Stadt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Dagegen klagte der beihilfeberechtigte Ehemann der Patientin.

     

    Die Entscheidung

    Das VG wies die Klage zurück. Die ‒Arzneimittel seien nicht beihilfefähig. Grundsätzlich seien zwar in Krankheitsfällen (u. a. zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung von Leiden) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Dieser Grundsatz greife aber aufgrund der Beihilfenverordnung (BVO) NRW nicht, wonach eine Beihilfefähigkeit verneint werde, wenn ein Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Augentropfen verschreibungspflichtige Inhaltsstoffe enthalten, seien nicht erkennbar. Die hier verordneten Bestandteile der Kräutermischungen seien nicht verschreibungspflichtig, da diese in der Anlage zur Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht verzeichnet seien und daher auch ihre Mischung nicht verschreibungspflichtig sei. Der Kläger könne die Beihilfegewährung auch nicht erfolgreich damit begründen, dass ihm die chinesischen Kräuter seit Jahren erstattet wurden und diese Praxis nicht ohne vorherigen Hinweis des Dienstherrn und ohne Anhörung des Klägers habe geändert werden dürfen. Daraus könne man keine Selbstbindung der Verwaltung oder einen Vertrauensschutz herleiten.

     

    MERKE | Auch nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig. Arzneimittel der TCM sind daher regelmäßig nicht beihilfefähig (vgl. Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 19.12.2017, Az. B 5 K 16.272). Die Vorschrift über den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist wirksam (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.11.2017, Az. 5 C 6/16).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 15 | ID 45208868