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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Verordnung von ASS bei KHK überhaupt sinnvoll?

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    |FRAGE: In AAA 05/2013, Seite 18 wurde berichtet, dass gemäß einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ASS auch bei gesicherter KHK verordnungsfähig ist. Bislang konnte ASS zulasten der GKV als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel nur bei Zustand nach Herzinfarkt oder Schlaganfall bzw. nach arteriellen Eingriffen verordnet werden. Für unsere Patienten stellt sich die Frage, warum und wie wir ASS verordnen sollen, liegt doch der Apothekenabgabepreis für diese Verordnungen unter der Zuzahlungsgrenze von 5 Euro je Arzneimittelverordnung. Würde es nicht ausreichen, wenn wir den Patienten sagen, sie sollten sich ASS ohne Rezept in der Apotheke kaufen, da sie ohnehin die Kosten selbst tragen müssen? |  

     

    ANTWORT: In gewisser Weise haben Sie recht. Wir haben uns sachkundig gemacht: Die Preise für 100 ASS-Tabletten (das ist mit N3 die größte verfügbare Packungseinheit) liegen zwischen etwa 3,50 Euro und knapp unter 5 Euro und damit unter der Zuzahlungsuntergrenze von 5 Euro. Dennoch sind drei Szenarien vorhanden, die das Ausstellen eines Rezepts sinnvoll machen:

     

    • Zwar kosten auch die magenfreundlichen ASS-Protect Tabletten weniger als 5 Euro. Aber: Bei zuzahlungsbefreiten Patienten gilt das nicht, diese erhalten ASS zulasten der Gesetzlichen Krankenkassen.