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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Indikationen zur Knochendichtemessung erweitert

    | Am 11. Mai 2013 ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Kraft getreten, nach dem Knochendichtemessungen zulasten der GKV nicht nur dann berechnet werden können, wenn bereits eine Fraktur ohne adäquates Trauma (pathologische Fraktur) vorliegt. |

     

    Auch Hausärzte werden insbesondere von Patientinnen in der Menopause mit der Frage konsultiert, ob eine Knochendichtemessung zur Feststellung einer Osteoporose erbracht werden kann. Nach dem Beschluss des G-BA können Bestimmungen der Knochendichte jetzt auch dann durchgeführt werden, wenn eine spezifische Arzneimitteltherapie der Osteoporose erwogen wird und wenn aufgrund der erhobenen anamnestischen und klinischen Parameter ein deutliches Risiko für das Auftreten von Wirbelkörper- oder Femurfrakturen vorliegt. Sind - insbesondere bei Durchführung einer Arzneimitteltherapie der Osteoporose - Verlaufskontrollen angezeigt, soll der Abstand zur Erstmessung mindestens fünf Jahre betragen.

     

    Der Beschluss des G-BA legt fest, dass Knochendichtemessungen zur Optimierung der Therapieentscheidung mittels Dual-Energy X-ray Absorptiometrie (DXA) durchzuführen sind. Für die unter den jetzt neu hinzugekommenen Indikationen durchzuführenden Osteodensometrien gibt es im EBM derzeit noch keine berechnungsfähige Leistungsposition. Die Patientinnen (eventuell auch Patienten) müssen somit darauf hingewiesen werden, dass die unter den neuen Indikationen durchgeführten Knochendichtemessungen privat liquidiert werden und bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung einzureichen sind. Mit dem Inkrafttreten des G-BA Beschlusses haben Versicherte der GKV einen Anspruch auf Knochendichtemessungen unter den genannten weiteren Indikationen. Bis zu einer entsprechenden Ergänzung des EBM verbleibt somit nur die Möglichkeit der Liquidation nach der GOÄ mit Erstattung durch die Krankenkasse.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 1 | ID 39731030