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  • · Fachbeitrag · Betäubungsmittel

    BtM-Verordnungen ‒ Was ist zu beachten?

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Die Verordnung von Betäubungsmitteln (BtM) ist ein sensibles Thema. Welche Stoffe und Zubereitungen als BtM anzusehen sind, definiert das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) selbst. Es enthält drei Anlagen, die alle Stoffe auflisten, die als BtM eingestuft werden. Bei der Klassifizierung spielt insbesondere eine Rolle, ob ein Stoff nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen seiner Wirkungsweise ‒ vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit ‒, aber auch wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit besonders kontrollbedürftig ist. |

    Indikation als zentrale Voraussetzung für BtM-Verordnung

    Als BtM dürfen nur Stoffe verordnet werden, die in Anlage III BtMG gelistet sind. Die Verordnung darf darüber hinaus ‒ gemäß § 13 BtMG ‒ nur erfolgen, wenn ihre Anwendung begründet ist. Daran fehlt es nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn der beabsichtigte Behandlungszweck auf andere Weise ‒ d. h. ohne Verordnung eines BtM ‒ erreicht werden kann. Folglich muss immer eine ausreichende Indikation für die Verschreibung des jeweiligen Arzneimittels bestehen. Der verordnende Arzt ist ‒ ganz unabhängig von der Frage, ob eine Kostenübernahme der GKV erfolgen kann ‒ folglich verpflichtet, vor der Verordnung des BtM zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck nicht anderweitig erreicht werden kann.

     

    Wenn das Behandlungsziel auch durch andere Therapieverfahren ohne Verwendung von BtM erreicht werden kann, so ist deren Verordnung unzulässig. Diese Problematik spielt seit Inkrafttreten des sog. „Cannabisgesetzes“ im März 2017 z. B. auch in Bezug auf den Wirkstoff Cannabis eine wichtige Rolle. Unabhängig von der Frage der Kostenübernahme kann auch eine Verordnung von Cannabis auf Privatrezept dazu führen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen den Verordner angestrengt werden, falls keine ausreichende Indikation für diese Verordnung feststellbar ist.