Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzneimittelverordnung

    Cave: Fiktiv zugelassene Arzneimittel

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Einige KVen haben mit Informationsschreiben an die Vertragsärzte auf die Probleme bei der Verordnung sogenannter fiktiv zugelassener Arzneimittel hingewiesen und damit erhebliche Verunsicherung ausgelöst. Um Ihnen Rückforderungsanträge durch die Krankenkassen zu ersparen, erläutern wir nachfolgend die Hintergründe. |

     

    BSG hat Verordnung fiktiv zugelassener Arzneimittel ausgeschlossen

    Im Arzneimittelgesetz wurde bereits 1976 festgeschrieben, dass für alle zugelassenen Arzneimittel der Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit zu führen ist. Für Fertigarzneimittel, die vor 1978 auf dem Markt waren, musste innerhalb einer Übergangsfrist bis 2005 ein Nachzulassungsverfahren durchgeführt werden. Bei einigen Fertigarzneimitteln ist dieses Verfahren wegen laufender Klageverfahren immer noch nicht abgeschlossen. Diese Arzneimittel gelten als fiktiv zugelassen. Sie sind zwar verkehrsfähig, können aber nicht zulasten der GKV verordnet werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Ausschluss der Verordnung fiktiv zugelassener Arzneimittel zulasten der GKV bestätigt (Urteil vom 27.9.2005, Az: B 1 KR 6/04 R). Bisher haben die Krankenkassen nur in einigen KVen Rückforderungsanträge wegen der Verordnung fiktiv zugelassener Arzneimittel gestellt. Es ist aber damit zu rechnen, dass auch in den bisher nicht betroffenen KVen von den Krankenkassen entsprechende Anträge gestellt werden.

     

    Alternativen verordnen und fiktiv zugelassene Arzneimittel kennen

    Nur die unter einem bestimmten Namen genannten Fertigarzneimittel, bei denen das Nachzulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind nicht verordnungsfähig. Für eine ganze Reihe der fiktiv zugelassenen Arzneimittel existieren Alternativen mit gleichem Wirkstoff und gleicher Dosierung, die als zugelassene Präparate im Handel sind und somit verordnet werden können.

     

    Weil laufend für bisher nur fiktiv zugelassene Arzneimittel das Nachzulassungsverfahren abgeschlossen wird und diese Arzneimittel dann zulasten der GKV verordnungsfähig sind, ist es schwierig, die fiktiv zugelassenen Arzneimittel tabellarisch zu erfassen. Es empfiehlt sich, sich bei der zuständigen KV zu informieren. Einige KVen stellen als Verordnungsinformation eine Auflistung der fiktiv zugelassenen Arzneimittel zur Verfügung, so zum Beispiel die KV Nordrhein unter http://tinyurl.com/d6zk93l. Die KVen aktualisieren die Auflistungen ständig, weshalb es sich empfiehlt, in gewissen Zeitabständen erneut wegen einer entsprechenden tabellarischen Auflistung nachzufragen.

     

    BEACHTEN SIE | Werden fiktiv zugelassene Arzneimittel verordnet und stellen Krankenkassen einen Rückforderungsantrag, werden betroffene Ärzte kaum eine Chance haben, gegen derartige Rückforderungsanträge rechtlich vorzugehen, da hierzu eine höchstrichterliche Entscheidung des BSG vorliegt (Az: B 1 KR 6/04 R).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 18 | ID 33348130