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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Werbung mit „Kosten nach GOÄ“ ist irreführend!

    von RA Tim Hesse und Alina Steinkühler, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Die Bewerbung einer ärztlichen Behandlung mit der Angabe „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“ verstößt gegen § 5 GOÄ. Eine solche Werbeaussage suggeriert dem Verbraucher irreführend einen Festpreis (Landgericht [LG] Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2018, Az. 34 O 44/18). |

     

    Sachverhalt

    Auf der Internetseite faceshop.de werden ärztliche Gesichtsbehandlungen beworben. Der Preis für Lippenvergrößerungen wurde dort wie folgt angegeben: „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“. Ein Verein gegen unlauteren Wettbewerb mahnte die Seitenbetreiberin mit der Begründung ab, die Werbung verstoße gegen die GOÄ, weil sie einen Festpreis für Arztleistungen angebe. Die Betreiberin unterzeichnete eine Unterlassungserklärung. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe vereinbart. Auf der Internetseite war die Werbung fortan leicht verändert („Kosten n. GOÄ: ~ 395 Euro“) weiterhin abrufbar. Auch gegen diese Werbeaussage ging der Wettbewerbsverein vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage des Vereins hatte Erfolg. Das Gericht hielt die beanstandete Werbung für unzulässig und verurteilte die Seitenbetreiberin zur Unterlassung sowie zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro. Die Angabe „Kosten n. GOÄ: 395 Euro“ erwecke wie die Aussage „Kosten n. GOÄ: ~ 395 Euro“ beim Verbraucher den Eindruck eines Festpreises. Es werde verschleiert, dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ die Gebühren für ärztliche Leistungen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Nach dieser sog. Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) bestimme sich die Abrechnung anhand der individuellen Einzelumstände, nicht anhand eines normaltypischen Falls eines Durchschnittspatienten. Das LG sah in der beanstandeten Werbung mit dem gerundeten Festpreis eine spürbare Beeinträchtigung sowohl der ärztlichen Mitbewerber als auch der Verbraucher.