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  • 29.08.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Arzt darf nicht mit befristetem Gutschein werben

    | Die Bewerbung einer Anti-Aging-Behandlung für „99,– statt 350,– Euro” mit einer Befristung auf zwölf Monate durch einen Arzt ist wettbewerbswidrig. Das Angebot verstößt gegen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist in Bezug auf die Befristung irreführend, entschied das Landgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 30. August 2013 (Az. 38 O 6/12 U, Abruf-Nr. 140637 ). |