Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertrags(zahn-)arztrecht

    Zwei halbe Zulassungen sind erlaubt

    | Hat ein Vertrags(zahn-)arzt eine hälftige Zulassung, kann er auch eine zweite hälftige Zulassung erhalten, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Zulassung selbst beschränkt oder ob er sie schon beschränkt erworben hat. Für eine Versagung der weiteren halben Zulassung gibt es keine Rechtsgrundlage (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 11.2.2015, Az. B 6 KA 11/14 R). |

     

    Allerdings dürfen es nur Zulassungen derselben Fachrichtung sein. Gleichzeitig eine halbe Zulassung zum Beispiel als Internist und eine weitere halbe als Hausarzt zu besitzen, ist nicht möglich. Das BSG weist darauf hin, dass der Arzt aber sicherzustellen habe, dass die Versorgung der Patienten nicht leidet. Insbesondere Ärzte in Einzelpraxen müssen nach Ansicht der Richter an beiden Vertragsarztsitzen zur Versorgung der Patienten zur Verfügung stehen. Das sah das BSG im vorliegenden Fall aber nicht als problematisch an, weil beide Praxen des Arztes nah beieinanderlagen, sodass nicht zu befürchten war, der Arzt könne die von ihm angegebenen Sprechzeiten (in der einen Praxis vormittags, in der anderen nachmittags) nicht einhalten.

     

    MERKE | Nach Ansicht des Sozialgerichts Dortmund ist es auch möglich, dass ein Arzt zwei hälftige Zulassungen aus verschiedenen Fachrichtungen besitzt (Urteil vom 24.9.2014, Az. S 16 KA 315/11).

     

    (mitgeteilt von RA, FA f. Medizinrecht Philip Christmann, christmann-law.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 1 | ID 43747064