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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Ärztliche Verordnung ‒ Risiken kennen und vermeiden

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

    | Die Bestätigung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Arzt für über Jahre hinweg fehlerhaft ausgestellte Sprechstundenbedarfsverordnungen einen Regress von 490.000 Euro zahlen muss, hat in der Ärzteschaft für Unverständnis gesorgt. Hintergrund war, dass die Verordnungen nicht persönlich unterschrieben, sondern lediglich mit einem Unterschriftenstempel versehen wurden. Das Urteil vom 27.08.2025 wurde in AAA bereits aufbereitet (AAA 10/2025, Seite 12), doch lohnt es sich, noch einmal ganz allgemeien die rechtlichen Rahmenbedingungen für ärtliche Verordnungen durchzuspielen, um derartige Regresse nach Möglichkeit zu vermeiden. |

    Hintergrund

    Das Urteil des BSG sollte nicht nur aufgrund der Summe zum Anlass genommen werden, sich mit den formellen Anforderungen an ärztliche Verordnungen zu beschäftigen, denn nur formal korrekte Verordnungen minimieren das eigene Risiko. Formfehler können teuer werden. In dem zugrundeliegenden Fall, den das BSG behandelte, hatte ein Kardiologe bei Verordnungen auf eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Signatur verzichtet.

     

    Das wurde ihm zu einem teuren Verhängnis. Er wurde auch nicht damit gehört, dass die Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien. Es wurde vielmehr ein Regress in Höhe des gesamten Werts der betroffenen Verordnungen festgesetzt. Das Gericht sah in der eigenhändigen Unterschrift ein wesentliches Formerfordernis, das die Richtigkeit der Verordnung sicherstellt. Ein Unterschriftenstempel (Faksimilestempel) genügte den Anforderungen nicht. Die Regresshöhe ergab sich aus dem Gesamtwert der formell fehlerhaften Verordnungen ‒ ohne jegliche Reduktion.