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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Hausärztin macht Hausmeister zu ihrem Vertreter - KV fordert 1 Mio. Euro Honorar zurück

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ärztliche Kerntätigkeiten, die dem Arzt vorbehalten sind, dürfen keinesfalls an nichtärztliches Personal übertragen werden, denn sonst drohen massive Honorarrückforderungen von rückwirkend bis zu zehn Jahren, wie der folgende Fall einer Hausärztin zeigt, die einem Elektriker (angeblich) Prokura erteilt hat und sich durch ihn auch ärztlich vertreten ließ. |

     

    Der Fall

    Die KV führte bei einer Hausärztin eine unangekündigte Praxisbegehung durch. Infolgedessen kam die KV zu der Erkenntnis, die Ärztin beschäftige seit sieben Jahren im Minijob-Verhältnis einen ausgebildeten Elektriker, der angab, „Prokura“ von der Ärztin erhalten zu haben, regelmäßig „Vertretungen“ für die Ärztin zu übernehmen und Medikamente zu verordnen. Nachbarn hatten angegeben, er vergebe auch Substitutionsmittel an Drogenabhängige. In der Folge verlangte die KV im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung für sieben Jahre Honorare zurück - knapp 1 Mio. Euro. Der Bescheid war durch Gesetz mit sofortiger Wirkung versehen. Hiergegen erhob die Ärztin Klage im einstweiligen Rechtsschutz und beantragte, dass ihr Widerspruch bis zur endgültigen Entscheidung aufschiebende Wirkung entfaltet - der enorme Honorareinbehalt gefährde die Existenz ihrer Praxis.

     

    Die Entscheidung

    Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf gab der Ärztin teilweise recht (Beschluss vom 18.08.2016, Az. S 2 KA 1375/16 ER). Zwar versagte es ihr die volle aufschiebende Wirkung, beschloss aber, dass die KV (nur) berechtigt ist, den zurückgeforderten Betrag im Wege der Aufrechnung in Höhe der Hälfte der laufenden Honorarforderungen (ca. 10.000 Euro pro Monat) einzubehalten. Denn das SG hatte Zweifel, ob der Elektriker tatsächlich wie ein Vertreter der Ärztin handelte. Es sei nicht auszuschließen, dass der als eine Art Hausmeister und Bote für die Ärztin tätige Handwerker sich mit seinen Angaben nur habe wichtig machen wollen. Die Angaben der Nachbarn hätten sich bei nachträglichen Befragungen nicht bestätigt. Angaben des Hausmeisters könnten überdies missverständlich gewesen sein. Was genau geschehen sei, sei letztlich im Gerichtsverfahren zur Honorarrückforderung zu klären. Bis dahin stelle der volle Honorareinbehalt für die Ärztin eine unbillige Härte dar.

     

    Die Ärztin könne sich aber nicht auf den Schutz des Vierjahreszeitraums (Vertrauensschutz) berufen (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X). Denn wenn der Arzt in der Abrechnung Angaben mache, die grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig seien bzw. er die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe - und dies sei hier noch im Gerichtsverfahren der Hauptsache zu klären -, so entfalle der Vertrauensschutz des Arztes in den Honorarbescheid - Rückforderungen könnten dann nicht nur bis zu vier, sondern sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 13 | ID 44781319