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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Ermächtigte Klinikärzte nicht zum KV-Notdienst verpflichtet

    | Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, am Notdienst der KV teilzunehmen. Eine Regelung der KV Hessen, nach der neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Klinikärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 12.12.2018 entschieden (Az. B 6 KA 50/17 R). |

     

    Nach der Regelung der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen, waren seit 2013 auch die ermächtigten Krankenhausärzte zum Notdienst verpflichtet. Doch das BSG stellt klar, dass die rechtfertigende Grundlage für Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt liegt. Die ermächtigten Krankenhausärzte sind jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen ermächtigt. Das BSG betont den qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung, den eine Ermächtigung im Vergleich zur Zulassung darstellt.

     

    Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt, grundsätzlich befristet und dienen dem Zweck, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt lediglich „Nebenbeschäftigung“, heißt es in einer Pressmitteilung des BSG. Der ermächtigte Krankenhausarzt sei insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

    Quelle: ID 45656877