· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Entziehung der Kassenzulassung und Verhaltensänderung des Arztes
| Eine nachträgliche Erfüllung der Fortbildungspflicht für Vertragsärzte kann bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zulassungsentziehung gegeben sind, schon deswegen keine Berücksichtigung finden, weil dies der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen würde (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13.02.2019, Az. B 6 KA 20/18 B). |
Die frühere Rechtsprechung, nach der die Verhaltensänderungen eines Arztes aus der Zeit nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens um die Zulassungsentziehung zu seinen Gunsten im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, wurde aufgegeben.
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentziehung ist damit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Die Aufgabe der sogenannten „Wohlverhaltens-Rechtsprechung“ hat an der Maßgeblichkeit der Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nichts geändert. Sie hat lediglich eine bis dahin praktizierte Ausnahme von dem genannten Grundsatz beseitigt.