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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Cave: Keine Arztanstellung ohne Genehmigung!

    von RA Benedikt Büchling und RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Soweit eine Beschäftigung eines anderen Arztes ohne Genehmigung vorliegt, kann grundsätzlich eine sachlich-rechnerische Berichtigung der vom ohne Genehmigung beschäftigten Arzt erbrachten Leistungen vorgenommen werden. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Marburg mit Urteil vom 1. April 2016 und bestätigte eine Honorarrückforderung gegen einen hausärztlich tätigen Internisten (Az. S 12 KA 466/15). |

    Honorarrückforderung der KV in Höhe von 146.448 Euro

    Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KV) überprüfte die Abrechnungen eines hausärztlich tätigen Internisten. Für die Quartale IV/2012 und I/2014 nahm sie sachlich-rechnerische Berichtigungen des vertragsärztlichen Honorars vor. Parallel führte sie für die Quartale III/2012 bis III/2013 eine zeitprofilbezogene Plausibilitätsprüfung durch und stellte Überschreitungen in den Zeitprofilen fest. Insgesamt setzte die KV eine Honorarrückforderung in Höhe von 146.447,90 Euro fest.

     

    Gegen diese „sachlich-rechnerische Berichtigung“ legte der Arzt Widerspruch ein und führte wie folgt aus: Im Zuge von Verhandlungen mit einem potenziellen Praxisnachfolger habe dieser häufig fünftägige Praxisvertretungen gemacht. Der Vertreter habe seine Zeit in der Praxis verbracht und am Abend noch Befunde diktiert, wodurch Sprechstundenzeiten von ca. 14 Stunden entstanden seien. Für diesen Vertreter habe er keine Genehmigung beantragt, da dieser in der Praxis nicht kontinuierlich anwesend gewesen sei. Im Übrigen sei die Berechnungsmethode der KV fehlerhaft.