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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Abrechnung im Notdienst!

    von RAin, FAin MedizinR und SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de

    | Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) haben die vertragsärztliche Versorgung auch außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten sicherzustellen (§ 75 Abs. 1b) SGB V). Sie müssen daher einen ambulanten ärztlichen Notdienst (Bereitschaftsdienst) organisieren, an dem grundsätzlich jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt teilnehmen muss. In vielen Regionen wird der ärztliche Notdienst bereits nicht mehr in den Praxisräumen des Notdienst habenden Arztes, sondern in den Räumen an oder in Krankenhäusern durchgeführt (sogenannte Portalpraxis). Der Beitrag greift die grundlegenden Pflichten sowie einige abrechnungstechnische Besonderheiten in Zusammenhang mit diesen Notdiensten auf. |

    Organisatorische Rahmenbedingungen

    Die Pflicht zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst besteht unabhängig von der Zuordnung zur haus- oder fachärztlichen Versorgung. Die Teilnahme wird über die gemeinsamen Notfalldienstverordnungen der einzelnen KVen und der entsprechenden Ärztekammern geregelt.

     

    Der Notdienst umfasst als Sitzdienst den allgemeinen, den kinderärztlichen, augenärztlichen und HNO-ärztlichen Notdienst sowie den Fahrdienst. Der Sitzdienst ist in der zentralen Notdiensteinrichtung des Notdienstbezirks wahrzunehmen. Der Dienst habende Arzt hat während der Dienstzeiten in der Einrichtung ständig anwesend zu sein. Im Fahrdienst besteht die Verpflichtung, das zur Verfügung gestellte Fahrzeug zu nutzen. Soweit kein Transportmittel gestellt wird, hat der Arzt den Fahrdienst mit einem geeigneten Transportmittel durchzuführen, für dessen Beschaffung auf eigene Kosten er selbst verantwortlich ist.