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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Mahnbescheide müssen präzise ausgefüllt werden!

    | Wenn ein Patient seine Rechnung nicht innerhalb der darin genannten Frist beglichen hat, reicht es aus, wenn ihm eine Mahnung mit einer Frist von in der Regel zwei Wochen zugesandt wird. Verstreicht auch diese Zahlungsfrist, muss nicht erneut gemahnt werden, da automatisch der Verzug beginnt und sofort das Gericht eingeschaltet werden kann. Dies geschieht am einfachsten durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Dieser Antrag muss allerdings bestimmte formale Anforderungen erfüllen, an die sich Ärztinnen und Ärzte leider nicht immer halten. Mit der Folge, dass der Mahnbescheid die Verjährung der Rechnung (drei Jahre) nicht hemmt und Sie leer ausgehen. |

    Hintergrund

    Die für ärztliche Honorarforderungen maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB „mit dem Schluss des Jahres, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“. Ein Zahlungsanspruch entsteht, wenn er fällig ist. Gemäß § 12 GOÄ ist dies erst mit ordnungsgemäßer Rechnungserteilung der Fall.

     

    Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Zahlungsanspruchs durch die Zustellung (also weder durch den Antrag noch den Erlass) des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung muss also vor Eintritt der Verjährungsfrist erfolgen. Außerdem muss der geltend gemachte Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Das ist schon vor dem Hintergrund der wenig flexiblen Ausgestaltung der Eintragungsmöglichkeiten im gerichtlichen Mahnverfahren und der vorgesehenen Klassifizierung der Ansprüche problematisch. Das Risiko einer unzureichenden und/oder unbestimmten Bezeichnung des Anspruchs liegt beim Gläubiger.