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  • · Fachbeitrag · Strafrecht

    Ist das Rückdatieren von Verordnungen strafbar?

    von Rechtsanwalt Dr. Patrick H. Teubner, Kanzlei Krause & Kollegen, Berlin

    | Es kommt regelmäßig vor, dass das Ausstellungsdatum von Heilmittelverordnungen geändert werden muss. Entgegen vielfacher Annahmen ist das Rückdatieren jedoch völlig legal. Ärzte, die eine Heilmittelverordnung rückdatieren, begehen daher auch keine Urkundenfälschung. |

     

    Der Arzt selbst darf seine Verordnungen korrigieren ...

    Muss eine Heilmittelverordnung rückdatiert werden, kann der Arzt entweder eine völlig neue Verordnung ausstellen und diese mit einem in der Vergangenheit liegenden Datum versehen oder er ändert die bereits ausgestellte Verordnung auf ein Datum in der Vergangenheit. Beide Konstellationen sind unproblematisch für den Arzt. Denn in beiden Fällen stellt er keine unechte Urkunde her: Diejenige Person, die Heilmittelverordnung ausstellt, ist mit der in der Verordnung als Aussteller benannten identisch. Die für den Straftatbestand des § 267 StGB erforderliche Identitätsverschiedenheit liegt nicht vor.

     

    • § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB): Urkundenfälschung

    Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

     

    ... gegebenenfalls erst nach Rücksprache mit dem Therapeuten

    Strafrechtlich schwierig wird es nur, wenn bereits ein Dritter Kenntnis von der ursprünglich aufgesetzten Form der Heilmittelverordnung erlangt hat und darauf vertraut, dass die Verordnung, wie er sie zuvor zur Kenntnis genommen hatte, bestehen bleibt. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Aussteller nicht mehr (allein) befugt, inhaltliche Änderungen an der Urkunde vorzunehmen. Auf nachträgliche, inhaltliche Änderungen muss dann explizit hingewiesen werden. Bleibt dieser Hinweis aus, handelt es sich um die Verfälschung einer echten Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB.

     

    • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Abschließend sei auf die Vorschrift des § 278 StGB hingewiesen, die im Gegensatz zur Urkundenfälschung - in der speziellen Variante des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse - auch die schriftliche Lüge unter Strafe stellt. Zwar sind Heilmittelverordnungen von dieser Vorschrift nicht erfasst, da solche kein Gesundheitszeugnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass nachträgliche inhaltliche Veränderungen („schriftliche Lügen“) an Unterlagen, die dem Begriff des Gesundheitszeugnisses unterfallen, strafrechtliche Relevanz entfalten können. Hierbei handelt es sich um Bescheinigungen, die über die körperliche und psychische Gesundheit oder Krankheit eines lebenden Menschen Auskunft geben. Das sind beispielsweise Krankenscheine, gutachterliche Äußerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, Impfscheine oder Blutalkoholberichte.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 19 | ID 32486550