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  • · Fachbeitrag · Schutzimpfungs-Richtlinie

    Rechtliches zur Grippeschutz-Impfung

    von RAin, FAin für MedR Dr. Birgit Schröder, Hamburg (zur Webseite der Autorin)

    | Angesichts der COVID-19-Pandemie ist das Thema Grippeschutz-Impfung auch in den Medien besonders präsent. Es wird empfohlen, möglichst viele Risikopatienten zu impfen, damit sich die saisonale Influenza und das Pandemiegeschehen nach Möglichkeit wenig überlagern. Wer übernimmt die Kosten der Impfung und was sollten Ärzte bei der Verordnung beachten? |

    Impfungen bei Kassenpatienten

    Impfungen dürfen bei Kassenpatienten über die Versichertenkarte abgerechnet werden, wenn sie in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) geregelt sind. Basis der Richtlinien sind die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI). Welche einzelnen Voraussetzungen für den Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt sein müssen, gibt die SI-RL vor (iww.de/s4038). Grundsätzlich gilt dabei: Die SI-RL regelt die Leistungspflicht der GKV für Schutzimpfungen. Details zur Kostenübernahme und zum Bezug der Impfstoffe werden jedoch in den regionalen Impfvereinbarungen festgelegt.

    Grippeschutzimpfung als Krankenkassen-Satzungsleistung

    Mit verschiedenen Krankenkassen haben einige Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) Vereinbarungen über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen von Satzungsleistungen ‒ also außerhalb der in der SI-RL genannten Indikationen ‒ geschlossen. Das hat zur Folge, dass sich dann alle Versicherten der jeweiligen Krankenkasse gegen die Grippe impfen lassen können. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der Impfung.

     

    MERKE | Die Impfleistung für die gesetzlich vereinbarten Satzungsimpfungen können in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.03. des Folgejahres abgerechnet werden. Bei diesen Satzungsleistungen wird der Impfstoff auf den Namen des Patienten verordnet. Die Patienten sind von den Zuzahlungen befreit.

     

    Auf den Internetseiten der jeweiligen KVen finden sich dazu weiterführende Informationen und eine Liste der Krankenkassen.

    Korrekte Verordnung des Impfstoffs

    Um Regresse zu vermeiden, ist es für die Arztpraxis wichtig zu wissen, welche Impfstoffe über den Sprechstundenbedarf und welche zwingend auf den Namen des Patienten verordnet werden müssen. Entsprechende Listen werden von den KVen herausgegeben. Impfleistungen werden extrabudgetär mit kassenartenspezifischen Euro-Beträgen vergütet, wobei die Ausgaben für Impfstoffe nicht dem Verordnungsvolumen der Praxis hinzugerechnet werden.

     

    PRAXISTIPP | Es wird empfohlen, Mischverordnungen zu vermeiden. Ansonsten können Patienten von den Apotheken in die Praxis zurückgeschickt werden, um ein neues Rezept zu holen.

     

    Je nach Impfstoff sind verschiedene Verordnungswege für eine Impfung der Patienten denkbar. Möglich ist grundsätzlich eine Verordnung über

    • den Sprechstundenbedarf,
    • das Einzelrezept (Muster 16) auf den Namen des Patienten oder
    • das Privatrezept.

     

    Kassenrezept

    Im speziellen Fall der Kassenrezepte nach dem Muster 16 sind bei der Verordnung folgende Kennzeichnungen vorzunehmen:

     

    • Kennzeichnung auf einem Kassenrezept (Muster 16)
    Art der Verordnung
    Kennzeichnung
    • Arznei- und Verbandmittel

    ohne Kennzeichnung

    • Hilfsmittel

    Ziffer „7“ im Feld „7“

    • Impfstoffe

    Ziffer „8“ im Feld „8“

     

    Sprechstundenbedarfsrezept

    Für das Sprechstundenbedarfsrezept gemäß dem (Muster 16a) gilt eine etwas andere Kennzeichnung:

     

    • Kennzeichnung auf einem Sprechstundenbedarfsrezept (Muster 16a)
    Art der Verordnung
    Kennzeichnung
    • Arznei-, Verband- und Hilfsmittel

    ohne Kennzeichnung

    • Impfstoffe

    Ziffer „8“ im Feld „8“

     

    Bei Fragen haben die KVen Ansprechpartner für Verordnungsfragen, die ‒ am besten im Vorfeld ‒ zu kontaktieren sind, um unnötige Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Verordnungsweise bei einer statistischen Auffälligkeit möglichst zu vermeiden.

     

    FAZIT | Zu empfehlen ist, Patienten aktiv anzusprechen und deutlich zu machen, dass die Grippe insbesondere für ältere Menschen, chronisch Kranke und immungeschwächte Personen gefährlich werden kann. Auch Schwangere und diejenigen, die aus beruflichen Gründen viel Kontakt zu anderen Menschen haben (z. B. medizinisches Personal), bedürfen entsprechender Beratung. Das RKI empfiehlt (iww.de/s4041) die Monate Oktober und November als optimalen Zeitpunkt für den saisonalen Grippeschutz. Da der ärztliche Rat als stärkste Motivation für eine Impfung gilt, wird empfohlen, einen generellen Impferinnerungsservice für Patienten zu installieren, Informationsmaterial im Wartezimmer auszulegen, und Patienten, vor allem die Risikogruppen, anzusprechen und ärztlich zu beraten.

     

    Weiterführende Hinweise

     

    • Praxisinformation Impfen bei der KBV online unter iww.de/s4040
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 15 | ID 46845703