Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Infektionsschutzgesetz

    Praxismitarbeiter benötigen tägliche Corona-Antigentests

    | Mit dem 24.11.2021 sind die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) in Kraft getreten. Das betrifft Arztpraxen sowie andere Gesundheitseinrichtungen in besonderem Maße: Dort müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher nun einen tagesaktuellen Corona-Antigentest vorlegen, und zwar unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind. Wichtig: Für die Patienten gilt diese Vorschrift nicht! |

     

    Kostenübernahme für tägliche Tests nur teilweise geklärt

    Nach § 28b Abs. 2 IfSG kann der tägliche Antigentest eigenständig ohne Überwachung erfolgen. Alternativ können auch zwei PCR-Tests auf das Coronavirus pro Woche durchgeführt werden. Derzeit werden die Kosten lediglich für zehn Antigentests pro Person im Monat übernommen werden. Eine Forderung nach Übernahme der vollständigen Kosten für die täglichen Tests habe die KBV gegenüber der Bundesregierung gestellt. Zudem solle aus Sicht der KBV geprüft werden, ob die Testpflicht in Arztpraxen bei dreimal geimpften Beschäftigten entfallen könne.

     

    Tägliche Schnelltests dokumentieren und alle zwei Wochen melden

    Die Arztpraxen müssen die Testergebnisse laut IfSG auch dokumentieren und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde melden. Details hierzu legt der jeweilige Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) fest.

     

    Die KBV verweist zudem auf Engpässe bei der Verfügbarkeit von Corona-Schnelltests. Vor diesem Hintergrund stellt die KBV klar, dass eine Rechtspflicht, die nicht erfüllt werden kann, auch nicht zu Sanktionen führen könne. Sofern Arztpraxen mit derartigen Engpässen konfrontiert sein sollten, rät die KBV dazu, die Nichtverfügbarkeit von Tests entsprechend zu dokumentieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • KBV-Praxisnachrichten zu tagesaktuellen Corona-Testungen online unter iww.de/s5665
    • Infektionsschutzgesetz beim Bundesgesundheitsministerium online unter iww.de/s5666
    Quelle: ID 47835292