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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honoraransprüche: Arzt muss Privatpatient an dessen Wohnsitzgericht verklagen

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Für Honorarklagen des Arztes gegen seinen Privatpatienten gilt der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Patienten. Der Arzt muss den Patienten also an dessen Wohnort verklagen und kann die Klage nicht an das Gericht des Praxissitzes richten (Amtsgericht [AG] Frankfurt, Beschluss v. 11.09.2018, Az. 32 C 1041/18 [90]). |

    Sachverhalt

    Ein niedergelassener Arzt aus Frankfurt am Main behandelte seinen in Vechta wohnenden Patienten, der dann aber die daraus entstandene Privatrechnung nicht beglich. Also verklagte der Arzt den Patienten auf Zahlung. Er wollte den Prozess „vor Ort“ führen und klagte deshalb nicht am Amtsgericht in Vechta, sondern in Frankfurt am Main.

    Entscheidungsgründe

    Das AG Frankfurt entschied, dass der Arzt den Patienten wegen der Privatliquidation in Vechta verklagen muss und erklärte das AG Vechta für zuständig. Für den Patienten gelte der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes des Schuldners. Es gehe hier um die Zahlungspflicht des Beklagten. Erfüllungsort für die Vergütungsansprüche ist dabei i. d. R. der Wohnsitz des Zahlungsschuldners, hier des Patienten. Es entspricht der gängigen Praxis, dass ein Arzt nachträglich eine den Anforderungen des § 12 GOÄ genügende Rechnung schreibt und an den Patienten verschickt, die dieser dann ‒ in den häufigsten Fällen per Überweisung ‒ begleicht. Der Leistungsort für die geschuldete Zahlung liegt damit am Wohnsitz des Patienten.

     

    Das Gericht wies dabei darauf hin, dass ärztliche Vergütungsansprüche häufig sogar zunächst an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten werden, die ihren Sitz nicht zwingend am Ort der Arztpraxis hat. Umso weniger besteht aus Sicht des Gerichts Anlass, den Leistungsort für die Zahlungspflicht am Sitz des Arztes anzunehmen. Auch einen sog. einheitlichen Leistungsort für alle Vertragspflichten aus dem Behandlungsvertrag am Ort der Praxis verneinte das Gericht.

     

    PRAXISTIPP | Da Ärzte nicht berechtigt sind, Vorschusszahlungen von den Patienten zu verlangen (die GOÄ sieht dies ‒ anders als z. B das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ‒ nicht vor; überdies erfordert der Honoraranspruch das Vorliegen einer (Schluss-)Rechnung), tragen Ärzte ein deutliches Zahlungsausfallrisiko. Sie können dieses Risiko verringern durch straffe Rechnungsstellung, gerichtliche Beitreibung (am Gericht des Wohnsitzes des Patienten) und die Abtretung der Forderungen an eine privatärztliche Verrechnungsstelle.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 13 | ID 45540341