· Fachbeitrag · Gebührenrecht
GOÄ: Potenziale und Grenzen innovativer Analogabrechnung
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Torsten Münnch, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
| Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält zwar rund 2.400 Gebührenordnungspositionen, gleichwohl werden damit nicht alle denkbaren ärztlichen Leistungen abgedeckt. Das liegt bekanntlich am Alter der GOÄ. Ihre letzte vollständige Überarbeitung stammt aus dem Jahr 1982. Das Spannungsverhältnis zwischen der Statik ihres Gebührenkatalogs und der laufenden Fortentwicklung der Medizin löst die GOÄ über die sogenannte Analogabrechnung. Mit ihr kann eine ärztliche Leistung, die in der GOÄ nicht enthalten ist, entsprechend einer nach Art , Kosten - und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Welche Kreativität dabei möglich ist, zeigt ein jüngst vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall, dessen Urteil rechtskräftig ist (Urteil vom 04.02.2025, Az. 26 U 116/24). |
Sachverhalt
Ein Universitätsklinikum behandelte ein CUP-Syndrom (= Cancer of Unknown Primary, Krebserkrankung mit unbekanntem Primärtumor) im Bereich der Ohrspeicheldrüse mit sechs ambulanten Bestrahlungen in Form einer sogenannten Protonenstrahlentherapie. Im Gegensatz zur herkömmlichen Strahlentherapie mit Röntgen- bzw. Gammastrahlen arbeitet die Protonenstrahlentherapie mit hochbeschleunigten, geladenen Atomkernen. Wegen der damit verbundenen hohen Präzision können auch relativ strahlenunsensible Tumore in besonders sensiblen Körperregionen mit ausreichend hoher Dosis behandelt werden.
Das Klinikum rechnete jede Bestrahlung analog nach der Nr. 5855 GOÄ (Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen, kurz IORT; bewertet mit 6.900 Punkten, das entspricht beim Regelsatz [1,8-fach] 723,93 Euro) ab, setzte dabei aber diese Position nicht nur einmal, sondern zweimal pro Bestrahlung an und ging zudem jeweils über den 1,8-fachen Satz, den sogenannten Regelsatz, hinaus. Die Patientin wandte sich zwar nicht gegen die Analogabrechnung als solche, jedoch gegen den doppelten Ansatz pro Bestrahlung sowie gegen die Überschreitung des Regelsatzes.
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