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  • · Fachbeitrag · UV-GOÄ 2019

    Änderungen bei der BG-Abrechnung zum 01.01.2019

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger hat Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ) beschlossen, die seit dem 01.01.2019 gelten. Für D-Ärzte und niedergelassene Ärzte ist die Neufassung einiger Leistungslegenden sowie die Anpassung von einzelnen Gebühren von besonderem Interesse. |

    Anpassung von Leistungslegenden

    Im Teil L. I. UV-GOÄ („Wundversorgung, Fremdkörperentfernung“) wird die Leistungslegende zu Nr. 2005 neu gefasst: „Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Wunddebridement und Naht, welche einen Zeitaufwand in der Regel von 15 Minuten (Schnitt-Naht-Zeit) erfordert. Der Operationsbericht ist dem UV-Träger auf Anforderung vorzulegen.“ Diese Änderung zieht Konsequenzen hinsichtlich der Anforderungen an eine korrekte Dokumentation nach sich.

     

    MERKE | Bei Nr. 2005 UV-GOÄ ist aufgrund der Neufassung der Leistungslegende zu Beweiszwecken bei Beanstandungen unbedingt auf die Angabe einer Schnitt-Naht-Zeit sowie auf eine Dokumentation in Form eines (kurzen) Berichts zu achten. Nach wie vor ist es wichtig, neben der Größe der Wunde auch ggf. den Verschmutzungsgrad genau zu beschreiben.