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  • · Fachbeitrag · Sonderregelungen COVID-19

    GOÄ-Hygienepauschale als „Lightversion“ bis zum 31.12.2020 verlängert

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben den Geltungszeitraum der GOÄ-Abrechnungsempfehlungen für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie erneut verlängert, allerdings in einer abgespeckten Variante! |

    GOÄ-Hygienepauschale ab 01.10.2020 auf 6,41 Euro reduziert

    Im Rahmen einer Kompromisslösung erfolgt die Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog in der Zeit vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 nur noch zum 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro (bis 30.09.2020: 2,3-facher Satz, 14,75 Euro). Ursprünglich sollte die Abrechnungsempfehlung, die zunächst bis zum 30.06.2020 befristet war, nach der ersten Verlängerung zum 30.09.2020 auslaufen (AAA, online unter iww.de/s4124).

     

    Die neue Formulierung in der Abrechnungsempfehlung (bei der BÄK online unter iww.de/s4129) ändert sich für die Zeit ab dem 01.10.2020 entsprechend.

     

    • GOÄ-Hygienepauschale (01.10.2020 bis 31.12.2020)
    • Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie, je Sitzung.
    • Analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 1,0-fachen Satz.
     

    Steigerung weiterer Leistungen

    Weiterhin gilt, dass bei der Berechnung der Analoggebühr nach Nr. 245 GOÄ ein erhöhter Hygieneaufwand nicht zeitgleich durch Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen berechnet wird. Wird der Zuschlag nach Nr. 245 GOÄ analog berechnet, so dürfen die weiteren abgerechneten Leistungen also nicht mit der Begründung „Besonderer Hygieneaufwand“ zum erhöhten Steigerungssatz angesetzt werden. Ein erhöhter Steigerungssatz von Leistungen aus anderen Gründen ist allerdings neben dem Ansatz der Nr. 245 GOÄ analog möglich!

     

    Hygienezuschläge bei Krankenhausaufenthalten

    Die Nr. 245 GOÄ analog ist nicht berechnungsfähig, sofern eine stationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V erfolgt und für diese Krankenhäuser nach Maßgabe des Krankenhauszukunftsgesetzes entsprechende Hygienezuschläge vereinbart worden sind.

     

    Die Nr. 245 analog kann bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt angesetzt werden, also auch ggf. mehrmals wöchentlich!

    Empfehlungen zur Telemedizin ebenfalls verlängert

    Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), PKV-Verband und den Trägern der Beihilfe zu telemedizinischen Leistungen bei Erbringung im Rahmen der COVID-19-Pandemie („Telemedizin-Psychotherapie-Abrechnungsempfehlungen“) wurden ebenfalls bis zum 31.12.2020 in sonst unverändertem Wortlaut verlängert.

     

    • Psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik
    • Für psychotherapeutische Leistungen zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung gemäß den Nrn. 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ ist als grundsätzliche Abrechnungsvoraussetzung der unmittelbare persönliche Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich.
    • Abweichungen von diesem Grundsatz sind, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt, zunächst befristet bis zum 31.12.2020 für besondere Ausnahmefälle und unter besonderer Beachtung der berufsrechtlichen Sorgfaltspflichten zulässig. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
     

    Ähnliche Regelungen bzw. Formulierungen finden sich auch für die weiteren psychotherapeutischen Leistungen.

     

    • Psychotherapeutische Leistungen
    • Für psychotherapeutische Leistungen gemäß den Nrn. 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ gilt als Abrechnungsvoraussetzung ebenfalls grundsätzlich der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient.
    • Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist der unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann der Kontakt auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen. Die einzelnen Leistungen sind über die jeweilige Gebührenposition berechnungsfähig.
     

    Neben den psychotherapeutischen Leistungen ist auch das Konsil (Nr. 60 GOÄ) aufgrund der COVID-19-Pandemie mittels Videokonferenzen möglich.

     

    • Konsil nach Nr. 60 GOÄ
    • Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts, originär Nr. 60 GOÄ. Die Leistung nach Nr. 60 darf grundsätzlich nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
    • Zunächst befristet bis zum 31.12.2020 ist die vorherige oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung stehende persönliche Befassung mit dem Patienten nicht erforderlich, sofern es sich aus Umständen im Rahmen der COVID-19-Pandemie ergibt. In diesen Fällen kann die Befassung mit dem Patienten auch per Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) erfolgen.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 9 | ID 46895090