Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Refresher

    Masernimpfung: Neue Regelungen seit dem 01.03.2020 und Abrechnungshinweise

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Mit dem Masernschutzgesetz ist zum 01.03.2020 eine allgemeine Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Personengruppen eingeführt worden. Auch Arztpraxen sind betroffen. Erfahren Sie, wer geimpft sein muss und frischen Sie die Kenntnisse zur Abrechnung der Masernimpfung nach EBM und GOÄ auf. |

     

    Ärzte und MFAs zur Masernimpfung verpflichtet

    Die Masern-Impfpflicht gilt seit dem 01.03.2020 für Kinder vor Aufnahme in Kitas, Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie für alle ab dem 01.01.1971 geborenen Erzieher, Lehrer, Ärzte und das medizinische Personal. Neu ist zudem, dass alle Fachärzte Impfungen durchführen dürfen. Bereits mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes wurde die finanzielle Zuständigkeit der GKV auf Impfungen ausgedehnt, für die bis dahin der Arbeitgeber zuständig war. Die GKV muss nun Impfungen für die entsprechenden Berufsgruppen bzw. Arbeitsstätten wie z. B. Krankenhäuser und Arztpraxen zahlen.

     

    Abrechnungshinweise für die Masernimpfung

    Die Abrechnung von Impfungen inklusive der Masernschutzimpfung erfolgt im GKV-Bereich nach regionalen Impfvereinbarungen der einzelnen KVen mit den örtlichen Krankenkassen. Die Impfungen werden grundsätzlich extrabudgetär und ohne Obergrenze vergütet. Die Abrechnungsziffern entsprechen den Dokumentationsziffern der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL, s. Tabelle).

     

    Masernimpfung: Dokumentationsziffern der SI-RL

    1. Impfung
    2. Impfung
    ICD-Code

    Masern *

    Masern für Erwachsene

    Masern bei beruflicher Indikation

    89113 A

    89113

    89113 Y

    89113 B

    Z24.4

    Z24.4

    Z24.4, Z20.8

    Masern-Mumps-Röteln (MMR)

    Masern-Mumps-Röteln bei (MMR) beruflicher Indikation

    89301 A

    89301 A

    89301 B

    Z27.4

    Z27.4, Z20.8

    Masern-Mumps-Röteln-Varizellen (MMRV)

    89401 A

    89401 B

    Z27.8

     

    * Derzeit (Stand: Februar 2020) liegt kein zugelassener Einelzeimpfstoff gegen Masern vor. Die Nrn. sind der Übersicht und Vollständigkeit halber dennoch mit aufgeführt.

     

    Die Höhe des jeweiligen Honorars richtet sich danach, ob es sich um eine Einfach- oder eine Kombiimpfung handelt. Die Vergütungen liegen in den einzelnen Vereinbarungen meist zwischen 7,50 und 16,00 Euro je Impfung. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer KV.

     

    MERKE | Erfolgt der Arzt-Patienten-Kontakt ausschließlich zur Durchführung der Impfung, ist in gleicher Sitzung daneben die Versichertenpauschale nach EBM-Nr. 03000 nicht abrechenbar. Diese würde einen weiteren Konsultationsgrund und einen weiteren ICD-Code erfordern.

     

     

    Bei Abrechnung nach GOÄ wird jede Impfung, gleichgültig ob Einfach- oder Mehrfachimpfung mit der Nr. 375 abgerechnet. Daneben sind ‒ anders als in der GKV ‒ die Beratung (Nr. 1) und die Untersuchung (z. B. Nr. 5) abrechenbar. Die Eintragung in den Impfausweis ist dabei nicht gesondert abrechenbar.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Ein umfangreiches Informationsangebot und Antworten auf zahlreiche häufig gestellte Fragen rund um die neuen Verpflichtungen zum Masernschutz bietet die Website masernschutz.de.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 11 | ID 46312255