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  • · Fachbeitrag · Refresher

    GOÄ ‒ Die richtige (und vollständige) Abrechnung von Beratungsleistungen

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Beratungsleistungen sind die am häufigsten abgerechneten Leistungen in einer Arztpraxis. Mit der Häufigkeit des Ansatzes verbunden ist auch die hohe Anzahl der Beanstandungen durch die Kostenträger. Beanstandungen treten ein, wenn die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu diesen Leistungen nicht richtig angewendet oder diese Bestimmungen leider auch vonseiten der Kostenträger falsch interpretiert werden. |

    Beratung nach Nr. 1 GOÄ

    Die GOÄ sieht mehrere Leistungen für die unterschiedlichsten Beratungssituationen vor. Es ist wichtig, die richtige Wahl für die Abrechnung zu treffen, ohne Honorar zu verschenken, was leider häufig der Fall ist. Zunächst gilt es, die „Spielregeln“ zu beachten, die banal erscheinen, jedoch fast täglich zum Thema werden. „Spielregeln“ in der GOÄ sind meist gleichbedeutend mit Ausschlussregelungen.

     

    So dürfen die Leistungen nach Nr. 1 GOÄ und/oder Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung/80 Punkte/10,72 Euro) neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der GOÄ (gemeint sind hier alle Ziffern ab der Nr. 200 bis zum Ende) nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.