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  • · Fachbeitrag · Pyschotherapie

    Ist die Berechnung der Nr. 849 GOÄ mengenmäßig begrenzt?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Eine Patientin, die bei der Postbeamtenkrankenkasse B (PBeaKK) versichert ist, hat die Nr. 849 GOÄ nicht erstattet bekommen. Begründung: Die Abrechnung dieser Leistung sei im Krankheitsfall nur 25-mal erlaubt. Dies ist mir völlig neu. Haben sie dazu Erfahrungen?“ |

     

    Antwort: Es gibt keine Regelung in der GOÄ, nach der die Abrechnung von Nr. 849 auf 25-mal im Krankheitsfall beschränkt ist. Für die Nr. 849 GOÄ gibt es lediglich eine Begrenzung der Erstattung auf 25-mal im Rahmen der Beihilfe. Diese hat ihren Ursprung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die auch für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse B gilt und über die sich auch jeder Versicherte z. B. auf der Website der Postbeamtenkrankenkasse informieren kann ( iww.de/s12800 ).

     

    Die Begrenzung der Erstattung durch Versicherungen oder Beihilfe hat keinen Einfluss auf den Honoraranspruch, welcher stets unabhängig von einer Erstattung gegenüber den Patienten besteht, da ein Anspruch auf Beihilfe zu unterscheiden ist von dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, das durch den Behandlungsvertrag direkt zwischen Arzt und Patient entsteht und sich nicht an Beschränkungen von Versicherungsleistungen oder Ersattungsleistungen einer Beihilfestelle orientieren muss.

     

    • § 21 BBhV (Hervorhebungen durch die Redaktion)
    • (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst
    • 1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen
    • der Gebührenordnung für Ärzte und
    • 2. Hypnose, autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
    •  
    • (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für
    • 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,
    • 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie
    • 3. autogenes Training und Relaxationstherapie nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich.
    •  
    • Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mitAufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Nebenden Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig.

     

    • (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zu der Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 11 | ID 50398852