· Fachbeitrag · Pyschotherapie
Ist die Berechnung der Nr. 849 GOÄ mengenmäßig begrenzt?
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzragen PVS Büdingen
| FRAGE: „Eine Patientin, die bei der Postbeamtenkrankenkasse B (PBeaKK) versichert ist, hat die Nr. 849 GOÄ nicht erstattet bekommen. Begründung: Die Abrechnung dieser Leistung sei im Krankheitsfall nur 25-mal erlaubt. Dies ist mir völlig neu. Haben sie dazu Erfahrungen?“ |
Antwort: Es gibt keine Regelung in der GOÄ, nach der die Abrechnung von Nr. 849 auf 25-mal im Krankheitsfall beschränkt ist. Für die Nr. 849 GOÄ gibt es lediglich eine Begrenzung der Erstattung auf 25-mal im Rahmen der Beihilfe. Diese hat ihren Ursprung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), die auch für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse B gilt und über die sich auch jeder Versicherte z. B. auf der Website der Postbeamtenkrankenkasse informieren kann ( iww.de/s12800 ).
Die Begrenzung der Erstattung durch Versicherungen oder Beihilfe hat keinen Einfluss auf den Honoraranspruch, welcher stets unabhängig von einer Erstattung gegenüber den Patienten besteht, da ein Anspruch auf Beihilfe zu unterscheiden ist von dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, das durch den Behandlungsvertrag direkt zwischen Arzt und Patient entsteht und sich nicht an Beschränkungen von Versicherungsleistungen oder Ersattungsleistungen einer Beihilfestelle orientieren muss.
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