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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Chirurgie: Wundverbände nach Nr. 200 GOÄ

    | EBM-Bestimmungen führen bei manchen Ärzten dazu, dass auch in der Privatabrechnung Leistungen nicht dokumentiert und berechnet werden. Ein typisches Beispiel dafür sind Wundverbände nach der Nr. 200 GOÄ. |

     

    In der GOÄ ist der einfache Wundverband nach wie vor eigenständig berechnungsfähig. Allerdings schließt die allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I der GOÄ die Berechnung der Nr. 200 GOÄ zu operativen und anderen dort genannten Leistungen aus. Das betrifft auch die Nrn. 2000 bis 2015 der GOÄ - mit Ausnahme der Nrn. 2007 (wenn dabei überhaupt mehr als ein Schnellverband erforderlich sein sollte) und 2006 (Versorgung sekundär heilender Wunde). Die Bestimmung bezieht sich aber nur auf die Nr. 200 GOÄ. Verbände nach den Nrn. 201 ff. der GOÄ sind davon nicht betroffen. Entstehen zu dem Verband nach § 10 GOÄ berechenbare Sachkosten, werden diese ebenfalls nicht von dem Berechnungsausschluss der Nr. 200 GOÄ mit erfasst.

     

    PRAXISHINWEIS |  Unnötige Nachfragen von Kostenträgern bei Berechnung von Verbandskosten ohne Berechnung der Nr. 200 GOÄ kann man vermeiden. Oft reicht es, wenn aus der Diagnoseangabe in der Rechnung deutlich wird, dass ein Verband plausibel ist (zum Beispiel „Schnittwunde, Wundversorgung“) und das berechnete Material nicht nur als „Auslage“ oder „Kosten nach § 10“, sondern deutlich bezeichnet wird (zum Beispiel „Wundverband“). Noch präventiver ist eine Anführung der Nr. 200 GOÄ in der Rechnung auch dann, wenn sie nicht berechnet werden kann. Zum Beispiel als Hinweis wie „Nr. 200 GOÄ wurde erbracht, aber nicht berechnet“ oder als Leistung angeführt, aber mit Faktor Null und Null Euro berechnet.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 24 | ID 39482420