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  • · Fachbeitrag · Leserfrage

    Eingehende Leichenschau: Was kann neben Nr. 101 GOÄ abgerechnet werden?

    | FRAGE: Im Rahmen einer eingehenden Leichenschau habe ich bislang lediglich die Nr. 101 GOÄ abgerechnet. Sind unter Umständen noch weitere Positionen ansetzbar? |

     

    Antwort: Neben Nr. 101 GOÄ sind nur eingeschränkt weitere Leistungen berechnungsfähig, in erster Linie das Wegegeld. Wegegeld nach § 8 GOÄ bzw. Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind zusätzlich berechnungsfähig.

     

    Zu beachten ist, dass es sich bei Nr. 101 GOÄ um eine zeitabhängige Gebühr handelt: Dauer mindestens 40 Minuten, ggf. einschließlich Aufsuchen (eingehende Leichenschau). Sofern diese Zeit von 40 Minuten unterschritten wird, sind bei einer Mindestdauer von 20 Minuten nur 60 Prozent der Gebühr nach Nr. 101 GOÄ berechnungsfähig. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die Zeit für die reine Leichenschau handelt, also die Zeit für die Anfahrt (Aufsuchen) unberücksichtigt bleibt. Besuchsleistungen dürfen neben der Leichenschau nicht berechnet werden. Nach der amtlichen Begründung zur Neufassung der Leichenschau (BR Drucksache 337/19) beträgt die durchschnittlich für eine sorgfältige, leitliniengerechte Erbringung der eingehenden Leichenschau fachlich erforderliche Zeit rund 60 Minuten. Daher wird für die eingehende Leichenschau (ohne Aufsuchen) eine Mindestdauer von 40 Minuten vorgegeben. Die Mindestdauer bezieht sich auf alle inhaltlich mit der Leichenschau zusammenhängenden obligatorischen und fakultativen ärztlichen Leistungen vor Ort. Damit sind auch z. B. ein Aktenstudium, das Einholen von Auskünften, beispielsweise bei Angehörigen, bereits enthalten.