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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Nr. 3541.H GOÄ: Wie funktioniert der Labor-Höchstwert?

    | FRAGE: „Ich habe eine Frage zum Höchstwert nach Nr. 3541.H GOÄ im Basislabor. Das erledigt zwar normalerweise unser Praxisverwaltungssystem (PVS) automatisch, doch es kommt immer wieder vor, dass die Einzelpositionen nicht übernommen werden und wir es selbst eingeben müssen. Ist es korrekt, dass die Nr. 3641.H GOÄ abzurechnen ist, wenn alle über uns abgerechneten Werte aus dem Basislabor, die mit H1 gekennzeichnet sind, zusammen einen Wert 27,98 Euro übersteigen? Und wann kann dann die Nr. 3541.H GOÄ mit dem 1,15-fachen Satz abgerechnet werden (32,17 Euro)? “ |

     

    Antwort: Vorauszuschicken ist, dass der Höchstwert nach Nr. 3541.H GOÄ nicht für alle Leistungen des Abschnitts MII „Basislabor“ gilt, sondern nur für insgesamt 23 Positionen, nämlich für die Leistungen nach den Nrn. 3562‒3570, 3573, 3580, 3581 und 3583‒3598 GOÄ, die im Text der GOÄ sämtlich mit dem Suffix „H1“ gekennzeichnet sind. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Leistungen der klinischen Chemie.

     

    Wenn die Honorarsumme der aus diesem Sortiment erbrachten und abgerechneten Leistungen den Betrag von 27,98 Euro beim Einfachsatz überschreitet, sind diese Leistungen mit der Nr. 3541.H GOÄ abzurechnen. Bei Abrechnung mit dem Regelsatz für Abschnitt M (1,15-fach) entspricht dies einem Betrag von 32,17 Euro.

     

    Gemäß der Präambel zum Abschnitt M, Nr. 6 GOÄ gilt dieser Höchstwert für alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial, z. B. Blut, das an einem Tag entnommen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Analysen alle an einem Tag oder an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden.

     

    Alle untersuchten Einzelanalysen sind auch bei der Höchstwertabrechnung einzeln in der Rechnung anzugeben, um die Berechtigung des Ansatzes des Höchstwerts transparent zu machen. Dabei sind die entsprechenden Positionen jeweils mit dem Suffix „H1“ zu kennzeichnen.

     

    • Nr. 3541.H GOÄ
    Leistung
    Punkte
    x 1,0
    x 1,15
    x 1,3

    Höchstwert für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen des Abschnitts M II

    480

    27,95 Euro

    32,17 Euro

    36,37 Euro

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Laborleistungen nach GOÄ: vier Abschnitte, unterschiedliche Honorare und Höchstwerte (AAA 05/2023, Seite 10)

     

    (beantwortet von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 9 | ID 49531354