· Fachbeitrag · Leserforum GOÄ
Vertrag zwischen Klinik und Niedergelassenen: Wann darf Nr. 4 GOÄ abgerechnet werden?
beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| FRAGE: In unserem MVZ ist neben den Allgemeinmedizinern ein neuer Facharzt angestellt und daher haben wir auch einen neuen Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen. Darin ist festgehalten, dass GOÄ-konform abgerechnet wird. Es stellt sich die Frage, ob die Nr. 4 GOÄ auch abgerechnet werden kann, wenn sich die Beratung und Unterweisung an das Pflegepersonal richtet. Oder ist es nur für Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen vorgesehen und nicht für Gesundheitspfleger auf einer Station in einem Krankenhaus? Was ist richtig?“ |
Antwort: Zunächst ist die Leistungslegende von Nr. 4 GOÄ vorrangig zu beachten: „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) ‒ im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.“
Die Erhebung einer Fremdanamnese kann bei verschiedenen Personen erfolgen. Dies können Angehörige oder auch Pflegepersonen sein. Auch bei der Unterweisung und Führung sind grundsätzlich unterschiedliche Bezugspersonen möglich.
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