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  • · Fachbeitrag · Gutachten

    Privatpatienten: Verordnungen von Mutter-Kind-Kuren abrechnen

    | Auch für Privatpatienten ist bei Bedarf das Formular des Müttergenesungswerks „Verordnung von Medizinischer Vorsorge für Mütter/Väter nach § 24 SGB V“ auszufüllen. Im Formular steht „berechnungsfähig nach EBM 01622“. Wie kann privat liquidiert werden? Dies auch vor dem Hintergrund, dass das Ausfüllen des Formulars doch wohl eher der Leistungsbeschreibung zur EBM-Nr. 01611 (Verwendung des Vordrucks Muster 61) entspricht. |

     

    Die unten auf dieser Seite angeführte Vereinbarung zur Abrechnung im GKV-Bereich ist hier nicht ausschlaggebend. Bei Privatpatienten ist entscheidend, was der Arzt als Leistung erbringt und wie dies nach der GOÄ abzurechnen ist. Der Arzt muss neben biographischen Daten u.a. Angaben zur Anamnese, Diagnosen, Vorsorgebedürftigkeit, bisherigen Maßnahmen, Verläufen, Vorsorgezielen und Vorsorgeprognosen machen. Die Angaben zur Vorsorgefähigkeit, zur Vorsorgeprognose und dazu, ob Unterstützungsmaßnahmen notwendig sind (was dann auch noch zu begründen ist) entsprechen sogar einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme (wie sie ja auch in EBM-Nr. 01622 angeführt ist). Somit ist die Nr. 80 GOÄ (direkt, nicht analog), zuzüglich Schreibgebühren nach Nr. 96 GOÄ und gegebenenfalls auch Porto berechenbar. Grundsätzlich käme, wenn der Zeitaufwand über einer halben Stunde liegt, sogar Nr. 85 GOÄ infrage.

     

    PRAXISHINWEIS | Als heikel sehen wir die Fragen des Formulars nach Risikofaktoren (zum Beispiel Alkohol, Nikotin, Drogen und Bewegungsmangel). Wie damit umzugehen ist (Beachtung der Schweigepflicht und Gefahr von Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis der privat versicherten Patientin), ist jedoch keine Frage der Abrechnung.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 2 | ID 42448515