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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Reform

    Geplante Anpassungen der Bundesärzteordnung: So sollen sich die Systeme angleichen

    | Von der Bundesärztekammer (BÄK) und der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Beihilfe wird nicht nur eine „Neue GOÄ“ angestrebt, sondern auch Anpassungen der Bundesärzteordnung (BÄO) sowie des § 75 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Viele geplante Änderungen erinnern an bereits bestehende Strukturen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). |

    § 11 BÄO: Bundesrat soll auch weiterhin zustimmen

    In der aktuell geltenden BÄO ist in § 11 bestimmt, dass die GOÄ von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt wird und dass in der GOÄ Mindest- und Höchstsätze festzulegen sind. Bei der Verantwortung der Bundesregierung und der Zustimmungspflicht im Bundesrat soll es im § 11 BÄO auch diesmal bleiben. Mit dem in der „Neuen GOÄ“ vorgesehenen Wegfall des Steigerungsfaktors (siehe Beitrag „Was die „Neue GOÄ im Paragrafenteil vorsieht“ in AAA 08/2025, Seite 8) sollen „nicht unterschreitbare Gebührensätze“ an die Stelle der „Mindest- und Höchstsätze“ treten. Zwar soll es heißen „Abweichende Honorarvereinbarungen sind zulässig“, selbstverständlich dann aber nach der neuen GOÄ-Fassung.

     

    MERKE | Durch die Zustimmungspflicht des Bundesrats wurden in der Vergangenheit von der Bundesregierung beschlossene GOÄ-Fassungen im Bundesrat noch zum Nachteil der Ärzte geändert. So sind bei der letzten GOÄ-Änderung

    • die Anmerkung zur Nr. 3 GOÄ („nur als einzige Leistung oder im Zusammen-hang mit Nrn. 5-8, 800 oder 801“),
    • das Verbot einer Abdingung (§ 2 GOÄ) für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O und
    • der § 4 Abs. 2a (Zielleistungsprinzip)

    dem Bundesrat zu „verdanken“. Wesentlich ist das auf den Einfluss der Länder-Finanzminister (Beihilfekosten) zurückzuführen.