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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatliquidation von Osteopathie-Leistungen ‒ Probleme vermeiden

    | FRAGE: „Bei der Privatliquidation osteopathischer Behandlungen bereiten einige Versicherungen Probleme, wenn wir die Analogziffern 505, 506 und 514 GOÄ analog ansetzen. Gibt es dazu Richtlinien der Ärztekammern?“ |

     

    Antwort: Nach Ansicht der Bundesärztekammer (BÄK) sind osteopathische Leistungen nach der Nr. 3306 GOÄ analog (148 Punkte, 19,84 Euro beim Faktor 2,3) abzurechnen, da die osteopathische Behandlung als Bestandteil der manuellen Medizin angesehen wird. Die Bayerische Landesärztekammer vertritt u. a. die Auffassung, dass die Nr. 3306 GOÄ analog grundsätzlich maximal viermal zum Ansatz kommen kann, soweit alle vier Bereiche (Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel und Eingeweide) behandelt werden.

     

    MERKE | Die Deutsche Gesellschaft für Osteopathie hat auch die Nrn. 505, 506 und 514 GOÄ analog als Empfehlung herausgegeben. Sie empfiehlt aber dennoch, sich aufgrund der häufigen Erstattungsprobleme bei einigen Privatversicherungen und insbesondere Beihilfestellen sowie im Sinne einer weitgehend „problemfreien“ Abrechnung an der oben genannten Empfehlung der BÄK zu orientieren.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 1 | ID 46313200