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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus

    Verweilen beim Patienten: Honoraroptionen bei Nr. 56 GOÄ ausschöpfen

    von Heike Junge-Rappenberg, Praxismanagement, Soest

    | Die Abrechnungsbestimmungen zur Nr. 56 GOÄ sind für viele Arztpraxen eine Herausforderung. Häufig kommt es zu Fehlern, die zulasten des Honorars gehen. Die gute Nachricht: Wenn Sie ein paar Dinge beachten, können Sie diese Honorarminderungen leicht vermeiden. Das wird anhand des folgenden Praxisbeispiels und den daran anschließenden Tipps deutlich. |

    Praxisbeispiel zu Nr. 56 GOÄ

    Eine Hausärztin wird an einem Sonntagabend zu einem Hausbesuch gerufen, um einen Patienten zu untersuchen. Die Ärztin kommt um 22:10 Uhr an und beginnt mit der Untersuchung der Bauchorgane, die bis 22:20 Uhr dauert. Anschließend führt sie eine intravenöse Infusion durch ‒ bis 22:40 Uhr.

     

    Nach Abschluss dieser Leistungen verweilt die Ärztin bei dem Patienten, ohne weitere ärztliche Leistungen zu erbringen. Die Verweildauer erstreckt sich von 22:40 Uhr bis 23:15 Uhr und beträgt somit 35 Minuten. Aufgrund der Verweildauer von über 30 Minuten ist Nr. 56 GOÄ zweimal abrechnungsfähig. Zusätzlich wird der Zuschlag für den Besuch in der Nacht sowie der Zuschlag für den Besuch an einem Sonntag berechnet. Diese Zuschläge können bei Nr. 56 GOÄ ebenfalls zweimal abgerechnet werden, da die Verweildauer mehr als 30 Minuten beträgt.

     

    • Abrechnung Praxisbeispiel
    GOÄ-Position
    Punkte
    Honorar in Euro*
    Leistung
    Uhrzeiten/Zeit

    50

    320

    42,90

    Besuch

    22:10 Uhr

    § 8 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ

    10,23

    Wegegeld 5 km, bei Nacht

    7

    160

    21,45

    Untersuchung eines Organsystem

    bis 22:20 Uhr

    271

    120

    16,09

    Infusion, intravenös bis zu 30 Minuten Dauer

    bis 22:40 Uhr

    G

    450

    26,23

    Zuschlag 22:00 bis 6:00 Uhr

    H

    340

    19,82

    Zuschlag für Samstag, Sonntag, Feiertag

    2 x 56

    2 x 180

    2 x 18,89

    = 37,78

    Verweilen, je angefangene halbe Stunde

    22:40 bis 23:15 Uhr

    2 x G

    2 x 450

    2 x 26,23

    = 52,46

    Zuschlag 22:00 bis 6:00 Uhr

    2 x H

    2 x 340

    2 x 19,82

    = 39,64

    Zuschlag für Samstag, Sonntag, Feiertag

    Summe:

    266,60

     

    * 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen; 1,0-fach bei Zuschlägen

    Wichtige Regelungen und Besonderheiten

    Die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und er während dieser Zeit keine anderen ärztlichen Leistungen erbringt.

     

    Die Formulierung in der Leistungslegende der Nr. 56 GOÄ bedeutet, dass die Leistung erst ansatzfähig wird, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen musste. Bei einer Verweildauer von 29,5 Minuten kann Nr. 56 GOÄ noch nicht abgerechnet werden, nach 30,5 Minuten jedoch gleich zweimal.

     

    Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden (siehe Anmerkung im Leistungstext der Nr. 56 GOÄ).

    Kombinationsmöglichkeiten mit Zuschlägen

    Die Kombinationsmöglichkeiten der Nr. 56 GOÄ mit den Zuschlägen ist besonders im Rahmen der Hausbesuchstätigkeit relevant. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen B. V. GOÄ dürfen im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 45 bis 55 und 60 die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Für die Nr. 56 GOÄ besteht hier folglich eine Ausnahme von der untersagten Mehrfachberechnung sowie der Kombination mit anderen Zuschlägen.

     

    Die Kombination mit dem Zuschlag E für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung ist ebenfalls möglich. Im Rahmen der Sterbebegleitung ist diese Abrechnungsmöglichkeit besonders zu beachten.

    Leistungsfreie Verweildauer

    Da neben dem Verweilen keine anderen Leistungen erbracht werden dürfen, ist eine sorgfältige Dokumentation wichtig. Die Verweildauer darf nicht durch die Erbringung anderer abrechnungsfähiger Leistungen unterbrochen werden. Wird neben der Nr. 56 GOÄ eine andere abrechnungsfähige Leistung erbracht, ist die Zeitmessung zu unterbrechen und dabnach erneut zu starten.

    Keine Berechnung der Verweilgebühr

    Das Verweilen bei Patienten muss stets von dem Arzt persönlich erbracht werden und kann nicht an eine Mitarbeiterin delegiert werden. Das Verweilen des Patienten im Wartezimmer ist nicht mit der Verweilgebühr zu berechnen.Die Überwachung eines Patienten während einer Infusion ist ebenfalls nicht mit der Verweilgebühr zu berechnen. Werden Leistungen bei anderen Patienten durchgeführt, führt dies zu einer unerlaubten Unterbrechung des Verweilens und die Verweilgebühr ist nicht berechnungsfähig. Und schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Verweilgebühr auch keine Aufwandsentschädigung für das Ausbleiben eines Patienten darstellen kann!

    Quelle: ID 50517315