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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Auftragen von Externa: Nr. 209 GOÄ lohnt sich

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Für viele Vertragsärzte unbekannt ist die Nr. 209 GOÄ, die für das Auftragen von Externa abgerechnet werden kann. Immerhin hat die Nr. 209 mit 150 Punkten (1,0-fach = 8,74 Euro) dieselbe Bewertung wie eine eingehende Untersuchung nach Nr. 3 GOÄ. Dies entspricht beim Schwellenwert einem Honorar von 20,11 Euro, beim Höchstsatz (3,5-fach) von 30,60 Euro! Bei der Nr. 209 GOÄ handelt es sich zudem um eine Leistung, die auch sehr gut an nichtärztliches Personal delegiert werden kann. Wann kann das Auftragen von Cremes, Salben o. Ä. nach GOÄ abgerechnet werden und wann nicht? |

     

    Dermatologische Krankheiten müssen vorliegen

    Bei den infrage kommenden Indikationen muss es sich laut Leistungslegende um die „Behandlung von Hautkrankheiten“, also um dermatologische Krankheitsbilder handeln. Mitreaktionen der Haut wie z. B. Ödeme oder Erytheme sind keine Hauterkrankungen sui generis und dürften von der Abrechnung ausgeschlossen sein. Neben klassischen Hauterkrankungen wie z. B. Psoriasis oder endogene Ekzeme kann aber auch die Behandlung von großflächigen Verbrennungswunden mit der Nr. 209 abgerechnet werden.

     

    Vorgegebene Körperregionen: „Extremität, Kopf, Brust, Bauch, Rücken“

    Ein weiterer Stolperstein ist der Begriff „großflächig“, der vom Ausmaß her nicht näher definiert ist und damit dem Ermessensspielraum des Arztes überlassen ist. Zumindest muss aber eine der im Legendentext vorgegebenen Körperregionen (Extremität, Kopf, Brust, Bauch und Rücken) befallen sein, wobei man davon ausgehen kann, dass zumindest die Hälfte der Körperregion betroffen ist und behandelt werden muss.