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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Hinweise zum „Behandlungsfall“

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Immer wieder werden in Leserbriefen und GOÄ-Seminaren Fragen zum Behandlungsfall der GOÄ gestellt und es zeigen sich bei manchen Ärzten „Abrechnungslücken“. |

    Die Nrn. 1 und 5 sind einzeln zu betrachten

    Die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B der GOÄ lautet: „Die Leistungen nach den Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“. Manchen Ärzten unterläuft diesbezüglich der gedankliche Fehler, immer dann, wenn bereits die Nr. 1 GOÄ berechnet wurde, auch die Nr. 5 GOÄ als „verbraucht“ anzusehen. Wenn innerhalb der Monatsfrist desselben Behandlungsfalls die Nr. 1 GOÄ (Beratung) berechnet wird, ist damit die Nr. 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) aber mitnichten ebenfalls „verbraucht“. Ein (abstrahiertes) Beispiel für eine zulässige Abrechnung.

     

    • Beispiel
    • 06.10.2015: Nrn. 1, 7, 651, 250 usw.
    • 08.10.2015: Nrn. 5, 410, 3 x 420

     

    Erst jetzt sind beide Nummern im selben Behandlungsfall „verbraucht“. Am 10.10. müssen sie daher entfallen:

     

    • 10.10.2015: Nrn. 605, 605a usw.

     

    Ein erneuter Ansatz der Nr. 7 GOÄ an diesem Tag wäre dagegen möglich, wenn dafür eine medizinische Notwendigkeit bestand (zum Beispiel bei einer Zunahme der Beschwerden).