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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Berechnung von Infusionen

    Frage: „Im Rahmen der Schmerztherapie führen wir Infusionsbehandlungen über mehrere Tage durch, bei denen die Venenverweilkanüle meist liegen bleibt. Manchmal erfolgen auch zwei Infusionen an einem Tag. Wir sind unsicher, ob wir dann jedes Mal die Infusionsziffer berechnen dürfen oder an den Folgetagen, bzw. bei der zweiten Infusion an demselben Tag, die Nr. 261 GOÄ ansetzen müssen.“

     

    Antwort: In der allgemeinen Bestimmung vor dem Abschnitt C II der GOÄ heißt es: „Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.“ „Gegebenenfalls“ zeigt, dass eine gesonderte Gefäßpunktion für die Berechnung der Nrn. 270 bis 287 („Infusionsziffern“) keine zwingende Voraussetzung ist. Die Bestimmung verhindert nur das eigenständige Berechnen einer Gefäßpunktion neben diesen Infusionsziffern. Deshalb dürfen zum Beispiel die Nrn. 271 oder 272 auch dann berechnet werden, wenn die neue Infusion über einen bereits liegenden Zugang gegeben wird.