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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    IGe-Leistungen nicht unter 1,0-fachen Faktor abrechnen

    Ein Leser fragt, ob es erlaubt sei, bei IGe-Leistungen einen Faktor von 0,5 anzusetzen. Nach Angaben eines Patienten verfahre ein Kollege bei Laborleistungen auf diese Weise. Die Antwort lautet: Keinesfalls! Die GOÄ sieht als Untergrenze beim Steigerungsfaktor den Einfachsatz (Faktor 1,0) vor. Neben einem Verstoß gegen GOÄ-Vorschriften begeht der Kollege auch einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Er verschafft sich durch die Vorgehensweise einen unlauteren Wettbewerbsvorteil. In Urteilen ausgesprochene Strafen fielen zwar im Einzelfall relativ gering aus, die Strafandrohungen im Wiederholungsfall erreichten aber sechsstellige Beträge und sogar Haftandrohung. Außerdem ist die Gefahr groß, das Interesse von „Abmahnanwälten“ zu wecken.

     

    Die Berufsordnung erlaubt zwar einen vollständigen oder teilweisen Erlass des Honorars in besonderen Fällen, doch es ist unzulässig, eine gesamte Zielgruppe von Patienten für IGe-Leistungen auszuklammern. Auch „hehre“ Ziele einer „Gesundheitsförderung“ erlauben keine Ausnahme. Entsprechende Urteile ergingen z. B. im Zusammenhang eines europaweiten „Melanomscreenings“ (das Hautkrebs-Screening war damals noch IGeL), von „Venenchecks“ und „Tagen des gesunden Ganges“. Ärzte dürfen einzelnen Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen, wenn diese unter die Ausnahmen der Berufsordnung fallen (z. B. mittellose Patienten).