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  • · Fachbeitrag · Coronapandemie

    Corona-Impfberatung und -Impfung auch bei Privatpatienten über die KV abrechnen

    | FRAGE : Welche Leistungen kann man bei den Privatversicherten am Tag der Impfung gegen COVID-19 abrechnen? Das Aufklärungsgespräch und die körperliche Untersuchung fanden zwei Tage vor der Impfung statt. Ist dann evtl. die Nr. 375 GOÄ (Schutzimpfung) am Tag der Vakzination berechnungsfähig?“ |

     

    Antwort: Corona-Schutzimpfungen sind grundsätzlich vom Bund finanzierte Leistungen und somit staatliche Leistungen, die den Privatpatienten nicht direkt nach der GOÄ berechnet werden können.

     

    MERKE | Die Abrechnung erfolgt auch für Privatpatienten über die jeweilige kassenärztliche Vereinigung (KV)!

     

    Rechtsgrundlage ist hierfür die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, beim Bundesgesundheitsministerium [BMG] online zu finden unter iww.de/s5043) vom 01.06.2021. In § 1 Abs. 2 CoronaImpfV ist u. a. auch der Leistungsinhalt geregelt (siehe Kasten).

     

    • § 1 Abs. 2 CoronaImpfV (Auszug)

    „Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 (auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, Anm. d. Red.) umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen. Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

    • 1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
    • 2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,
    • 3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
    • 4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,
    • 5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,
    • 6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,
    • 7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.“
     

    Daraus erklärt sich, dass das Aufklärungsgespräch und die körperliche Untersuchung Leistungsinhalt der Corona-Schutzimpfung sind. Auch bei zeitlich getrennt erfolgter Leistungserbringung sind diese Leistungen leider nicht gesondert berechnungsfähig nach der GOÄ! Die Abrechnung rund um das (digitale) Impzertifikat erfolgt ebenfalls über die KV mit dem Kostenträger, dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Ziffern und Beträge entsprechen denen, die auch bei GKV-Versicherten anzusetzen sind (siehe Seite 3).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 12 | ID 47459657