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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvorsorge

    Die Jugendschutzuntersuchung: auch Kleinvieh ...

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) darf ein Jugendlicher beim Eintritt in das Berufsleben vor Vollendung seines 18. Lebensjahres nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und eine entsprechende Bescheinigung darüber vorlegen kann. Dies gilt nicht bei nur geringfügiger oder nicht länger als zwei Monate dauernder Beschäftigung mit leichten Arbeiten. Die Kosten trägt nach § 44 JArbSchG das jeweilige Bundesland. |

     

    Leistungsumfang

    Der Leistungsumfang der Jugendschutzuntersuchung ist in der Nr. 32 GOÄ festgelegt. Dazu gehören nach Legendentext

    • eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung inkl. einer einfachen Seh-, Hör-, und Farbsinnprüfung,
    • eine Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten,
    • eine Beratung des Jugendlichen,
    • eine schriftliche gutachterliche Äußerung sowie
    • eine Mitteilung für die Personenberechtigten und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber.

     

    Abrechnung

    Die Abrechnung erfolgt gemäß Nr. 32 GOÄ unter Vorlage des von der Behörde/Schule ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsscheins (UB-Schein). Die Bewertung liegt bei 400 Punkten, also aktuell bei 23,32 Euro. Da es sich beim Zahlungspflichtigen (dem Land oder einer nachgeordneten Behörde, wie z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt in Baden-Württemberg oder den Kreis- oder Stadtverwaltungen in Nordrhein-Westfalen) um einen öffentlich-rechtlichen Kostenträger handelt, ist nach § 11 GOÄ die Gebühr nach dem Einfachsatz zu berechnen. Sind zur Entscheidung über die Arbeitstauglichkeit zusätzliche Ergänzungsuntersuchungen erforderlich (§ 38 JArbSchG), müssen auch diese mit dem Einfachsatz abgerechnet werden. Anders verhält es sich bei der Abklärung von für die Beurteilung nicht relevanten Befunden, die kurativ zulasten der GKV bzw. der privaten Versicherung abgerechnet werden.

     

    Der Modus der Abrechnung ist von Land zu Land unterschiedlich. In Bayern, Bremen und Sachsen z. B. erfolgt die Abrechnung mit der Quartalsabrechnung über die KV mit vorgegebenen Sondernummern. In NRW und Berlin muss man seine Rechnung mit dem UB-Schein bei der Behörde einreichen, die diesen ausgegeben hat. Da hier aus Platzgründen nicht alle Bundesländer aufgelistet werden können, wenden Sie sich an die für Sie zuständige KV.

     

    MERKE | Die Jugendschutzuntersuchung nach § 32 JArbSchG sollte schon bei der Terminierung nicht mit der Jugendgesundheitsuntersuchung J1 verwechselt werden. Voraussetzung ist stets die Vorlage eines UB-Scheins!

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 7 | ID 45807195