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  • · Fachbeitrag · Arbeitshilfe

    Gründe für einen höheren Steigerungssatz

    von Anke Thomas, Dipl.-Kauffrau, Wiesbaden

    | Viele Ärzte rechnen der Einfachheit halber (abgesehen von Labor und Technik) ihre privatärztlichen Leistungen nach dem 2,3-fachen Satz ab. Ein höherer Steigerungsfaktor ist aber bei schwierigen Umständen bzw. höherem Zeitaufwand erlaubt. |

    Überdurchschnittliches Honorar für ebensolche Leistung

    Als Grundregel für die Steigerung der privaten Abrechnung gilt: Überdurchschnittliche Leistungen, die einen hohen Aufwand erfordert haben, dürfen über dem Mittelwert, unterdurchschnittliche Leistungen sollten unter dem Mittelwert gesteigert werden.

     

    Haben private Versicherer in der Vergangenheit regelmäßig schon beim 2,3-fachen Satz Ärger gemacht, hat der BGH in seinem Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) den Ärzten den Rücken gestärkt: Sie dürfen bei ihrer Privatabrechnung weiterhin für „durchschnittliche“ Leistungen regelmäßig die GOÄ-Schwellenwerte (2,3-facher bzw. 1,8-facher Satz) ansetzen. Nur wenn der Arzt bei ärztlichen Leistungen den 2,3-fachen Gebührensatz überschreitet, ist er nach § 12 Abs. 3 GOÄ verpflichtet, den höheren Steigerungssatz besonders zu erläutern. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Steigerung über dem Mittelwert eine nachvollziehbare Begründung schriftlich festgehalten wird.