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  • · Fachbeitrag · Ärztliches Berufsrecht

    Auch Privatärzte sind zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patienten verpflichtet

    von RAin, FAin für Medizinrecht Dr. Karin Hahne, HFBP Rechtsanwälte, Frankfurt, www.hfbp.de 

    | Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) des Saarlandes hat die Verhängung einer Geldbuße gegen einen Arzt wegen Verletzung seiner Berufspflichten bestätigt. Der Arzt habe hinsichtlich der Kostenübernahme von Leistungen eines privatärztlichen Notdienstes nicht ausreichend aufgeklärt (Beschluss vom 7.4.2014, Az. Lv 9/13, Abruf-Nr. 142573 ). |

     

    Der Fall

    Ein gesetzlich Krankenversicherter nahm wegen akuter Beschwerden den vom Beschwerdeführer geführten privatärztlichen Notdienst in Anspruch. Ohne im Besitz einer vertragsärztlichen Zulassung zu sein, ließ sich der Beschwerdeführer vom Patienten zwar die Abtretung der Honorarforderung an die Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) unterzeichnen; ein Hinweis, dass der Patient eine privatärztliche Abrechnung erhalte, erfolgte jedoch nicht. Der Patient hat nach Erhalt der Rechnung durch die PVS bei der Ärztekammer Beschwerde erhoben: Er sei nicht rechtzeitig informiert worden, dass er eine privatärztliche Abrechnung erhalte. Ärztegericht und Ärztegerichtshof des Saarlandes setzten eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro fest, weil der Betroffene darauf habe vertrauen dürfen, dass der Arzt in Abrechnungsfragen das finanzielle Selbstbestimmungsrecht des Patienten wahre.

     

    Die Entscheidung

    Der VerfGH des Saarlands hielt die Verfassungsbeschwerde des Arztes für offensichtlich unbegründet. Vom Beschwerdeführer würde verlangt, GKV-Versicherte vor der Behandlung in seinem Notfalldienst darüber aufzuklären, dass er keine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung besitze und seine Leistungen nicht in vollem Umfang über die GKV abgerechnet werden können. Das Unterlassen dieser Aufklärung stelle eine Verletzung der Berufspflichten dar, die mit der Geldbuße angemessen sanktioniert worden sei.

     

    • Stichwort: Wirtschaftliche Aufklärungspflicht

    Gemäß § 630 c Abs. 3 BGB (eingeführt durch das Patientenrechtegesetz) muss der Behandelnde den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist.

     

    Die Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht stellt kein Kavaliersdelikt dar. Zwar wurde das gegen den Arzt eingeleitete Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt; die berufsrechtlichen Sanktionen wurden jedoch vom VerfGH des Saarlandes bestätigt.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 8 | ID 42958795