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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Kinder- und Jugendärzte: Nr. 26 GOÄ - zusätzlich abrechenbare Ziffern

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Unser Beitrag zur Abrechenbarkeit der Nr. 1555 GOÄ neben der Nr. 718 GOÄ ( AAA 12/2012, Seite 22 ) brachte bei einigen Lesern die Frage auf, was denn neben der Nr. 26 GOÄ berechenbar wäre. |

    Mit der Nr. 26 GOÄ abgegolten

    Mit der Nr. 26 GOÄ ist das abgegolten, was in deren Leistungslegende steht. Dabei ist die „Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten“ im Detail nicht immer gleich. Sachgerecht ist es daher, sich zu den Details der Untersuchung in den verschiedenen Lebensaltersstufen am Inhalt der GKV-Richtlinie zu orientieren.

     

    PRAXISHINWEIS | Sich an den Inhalten der GKV-Richtlinie zu orientieren bedeutet nicht, dass Sie die jeweiligen in der GOÄ genannten Untersuchungen nicht gegebenenfalls eigenständig neben der Nr. 26 GOÄ berechnen können.

    Im EBM sind die Früherkennungsuntersuchungen der Nrn. 01711 ff. zwar gemäß der Bestimmung zum Abschnitt 1.7 zu Komplexen zusammengefasst, mit denen der jeweilige Richtlinieninhalt abgegolten ist. In der GOÄ dagegen ist mit der Ziffer nur das abgegolten, was Inhalt der entsprechenden Leistungslegende ist. Gemäß des § 4 Abs. 2a GOÄ kann aber nur das nicht (!) neben der Ziffer eigenständig berechnet werden, was entweder Bestandteil oder lediglich eine „besondere Ausführung“ der Leistungslegende ist.