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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    GOÄ: Chirurgen fragen - wir antworten!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im Leserforum stellen wir jeden Monat Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Diesmal geht es um das Verhalten einiger Versicherungen bei der Frage nach der Erstattung des Zuschlags Nr. 440 GOÄ. |

    Verhalten von Versicherungen am Beispiel des Zuschlags 440

    FRAGE: „Bei einer ambulanten Operation habe ich eine Lupenbrille verwendet und den Zuschlag 440 (Verwendung eines Operationsmikroskops) angesetzt. Eine private Krankenversicherung will das nicht erstatten. Sie sagt (ohne dass sie ja weiß, was ich verwendet habe), dass für die Verwendung einer Lupenbrille der Zuschlag nicht berechenbar sei. Kann sie das so einfach?“

     

    ANTWORT: In der Sache hat die Versicherung grundsätzlich recht. Nach dem Text der Nr. 440 GOÄ wird mit dem Zuschlag die Verwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen vergütet. Eine einfache Lupenbrille ist kein Operationsmikroskop, wobei der Unterschied vor allem in der technischen Beschaffenheit liegt, weniger in der möglichen Vergrößerung, da auch mit Operationsmikroskopen mit niedrigeren Vergrößerungen gearbeitet werden kann.

     

    So einfach, wie sich die Versicherung dies vorstellt, funktioniert die Ablehnung aber nicht. Die Versicherung versucht anscheinend, Sie mit einem Textbaustein einzuschüchtern und unterstellt einfach, Sie hätten lediglich eine Lupenbrille verwendet. Da bei solch relativ geringen Beträgen Ärzte häufig ihren Patienten keine Auseinandersetzung mit der Versicherung zumuten wollen und dann auf das Honorar verzichten oder Patienten nicht beim Arzt nachfragen wollen und die Differenz dann aus eigener Tasche zahlen, rechnet sich solch ein Verhalten für die Versicherung - leider.

     

    MERKE | Wenn Sie ein Operationsmikroskop verwendet haben, sollten Sie das dem Patienten mit einer kurzen Darstellung erklären und auf die Bezahlung des Honorars durch den Patienten nicht verzichten. Der Patient wiederum sollte mithilfe Ihrer Darstellung die Versicherung zur Erstattung auffordern.

    Keinesfalls sollten Sie den Plan der Versicherung aufgehen lassen! Wenn der Patient Sie über die Nichterstattung informiert hat und Sie dann einfach auf das Honorar verzichten, entsteht der Eindruck, Sie hätten etwas Unrechtes versucht, die Versicherung aber aufgepasst!

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 22 | ID 36300970