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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Chirurgie: Belegarzt und stationärer Privatpatient

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Die Postbeamtenkrankenkasse ist sich für keine Abwegigkeit zu schade. Jetzt berichten einige Ärzte darüber, dass die Krankenkasse Rechnungen von Belegärzten bei stationärer Behandlung nicht erstatten will. Begründung: Der Patient habe keine Wahlleistungen vereinbart und so seien die belegärztlichen Leistungen mit der vom Krankenhaus berechneten Belegarzt-DRG abgegolten. Der Arzt möge sich an das Krankenhaus wenden. Das ist völliger Unsinn. |

     

    Belegarzt ist kein Krankenhausarzt

    Der Belegarzt ist gemäß § 18 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) kein Krankenhausarzt. Ausdrücklich heißt es dort: „Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste [...] stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten [...].“

     

    Das heißt, als Belegarzt schließen Sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten, nicht das Krankenhaus (das nur die nicht-ärztlichen Leistungen schuldet). Der Privatpatient bleibt demnach auch im Krankenhaus Ihr Privatpatient, dem Sie „ganz normal“ eine GOÄ-Rechnung stellen - aber nach § 6a GOÄ das Honorar für Ihre ärztlichen Leistungen um 15 Prozent mindern müssen.

     

    Einen Wahlleistungsvertrag muss der Patient gemäß § 17 KHEntgG nur für Wahlleistungen des Krankenhauses („Komfortleistungen“) und für ärztliche Leistungen schließen, die durch Krankenhausärzte (dort angestellt oder verbeamtet) erbracht werden (sollen) oder von diesen veranlasst werden. Sie brauchen den Wahlleistungsvertrag also nicht, können aber gegebenenfalls bei Wahlleistungspatienten von Krankenhausärzten hinzugezogen werden (typischer Fall: Konsile).

     

    Vorsicht bei Zusatzversicherten!

    Manchmal kann Ihr Privatpatient bei stationärer Behandlung aber doch „nur Kassenpatient“ sein. Das ist dann der Fall, wenn er privat lediglich zusatzversichert ist und der Versicherungsvertrag sich ausschließlich auf ambulante Leistungen oder nur auf Leistungen bei „Wahlarztbehandlung“, nicht aber bei belegärztlicher Behandlung erstreckt. Zusatzversicherte Patienten sollten das wissen. Fragen Sie gegebenenfalls danach!

     

    FAZIT | Lassen Sie sich keinesfalls von den Abwegigkeiten der Postbeamtenkrankenkasse erschrecken. Meist reicht ein Anruf des von Ihnen aufgeklärten Patienten, um die Sache zu klären.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 24 | ID 38086690