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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    Arztbriefe - Routine und doch nicht unumstritten

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Arztbriefe sind in der GOÄ mit der Nr. 75 erfasst. Die Anmerkung in der Leistungslegende zur Nicht-Berechenbarkeit von Befundmitteilungen oder einfachen Befundberichten nutzen einige PKVen, um die Berechnung eines Arztbriefes abzulehnen. Ihr Argument: „Befundmitteilungen oder ein regulärer Befundbericht sind mit der Gebühr für die Untersuchungs- oder Behandlungsleistungen abgegolten.“ Das ist eine bewusste Verschleierung der GOÄ-Bestimmungen. Der gebührenrechtlich nicht erfahrene Arzt soll offensichtlich verunsichert werden. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen! |

    Arztbrief oder Befundbericht?

    „Reguläre Befundberichte“ gibt es in der GOÄ nicht! Entscheidend dafür, ob die Abrechnungsbestimmung zutrifft, ist, um welche Art von Leistung es sich gehandelt hat.

     

    • Nr. 75 GOÄ

    „Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten.“

     

    „Befundmitteilungen“ enthalten nicht mehr als die erhobenen Befunde. Typisches Beispiel sind Laborbefunde.

     

    „Einfache Befundberichte“ sind solche, die darüber hinaus Diagnoseangaben und Beschreibungen der Untersuchung, gegebenenfalls auch eine sehr knappe Art von Anamnese (zum Beispiel Anführen von Vorbefunden oder Benennung der akuten Symptomatik, der Fragestellung) oder auch einen Therapievorschlag enthalten. Typische Beispiele dafür sind solche zu strahlendiagnostischen Leistungen, zu EKGs oder Endoskopieberichte.

     

    Der entscheidende Unterschied zum Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ ist, dass dieser obligat eine „epikritische Bewertung“ und „Ausführlichkeit“ fordert:

     

    • Als „epikritische Bewertung“ gilt eine zusammenfassende Bewertung des Verlaufs der Krankheit oder der Diagnosestellung - sozusagen eine Art „Stellungnahme mit einem Längsschnitt durch den Krankheitsverlauf“.

     

    • Darauf vor allem bezieht sich die „Ausführlichkeit“ und nicht auf die Länge des Textes. „Ausführlichkeit“ fordert aber auch, dass die Angaben zur Anamnese und zu den Befunden sich nicht nur auf eine „Momentaufnahme“ beziehen dürfen. Auch hier ist eine Art von „Längsschnitt“ gefordert.

     

    Zwar liegt auf der Hand, dass die Berücksichtigung eines Krankheitsverlaufs in der Regel nicht mit nur wenigen Worten erfasst sein kann. Aber weder macht die „epische Breitee“ den Arztbrief aus, noch macht ein noch so ausführlicher Text aus einem Befundbericht einen „Arztbrief“. Nicht die Textlänge entscheidet, sondern der Inhalt! Sind alle von der Nr. 75 geforderten Inhalte erfasst (insbesondere die „epikritische Bewertung“) und ist die „Ausführlichkeit“ durch mehr als nur eine Wiedergabe der „Momentaufnahme“ gewahrt, ist Nr. 75 GOÄ berechenbar! Kann der Arztbrief knapp gehalten werden, ist es Sache des zu wählenden Steigerungsfaktors (gegebenenfalls auch unter 2,3-fach), dies zu berücksichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Manchmal erkennen aber auch Gerichte nicht, worauf sich die „Ausführlichkeit“ in der Nr. 75 bezieht und urteilen vor allem unter Beachtung der Textlänge. Solche Urteile werden in Auseinandersetzungen dann gerne von der PKV angeführt. Eine gewisse Textlänge macht deshalb die Abrechnung der Nr. 75 plausibler. Auch wenn aus medizinischer Sicht eine halbe Seite oft reicht, etwas Einsatz bei der optischen Aufbereitung des Textes schadet nicht.

     

    Medizinische Notwendigkeit

    Manchmal behaupten Versicherungen, ein Arztbrief sei nicht notwendig gewesen, ein Befundbericht hätte gereicht. Ob zur Erfüllung der Informationspflicht gegenüber mitbehandelnden Ärzten ein Arztbrief erforderlich ist oder ob eine (nicht berechenbare) Befundmitteilung oder ein einfacher Befundbericht ausreicht, unterliegt aber der Indikationsstellung durch den Arzt und nicht der Willkür der Versicherung.

     

    Sachlich ist die Notwendigkeit eines Arztbriefes tatsächlich aber in vielen Fällen von „Auftragsleistungen“ (zum Beispiel zur Röntgendiagnostik) nicht gegeben. So auch im Fall des in AAA 11/2013, Seite 13 vorgestellten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt zur Nr. 75 bei zytologischer Untersuchung im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung. Ausnahmen können zum Beispiel bei krebskranken Patienten vorliegen.

    Versicherungsbedingungen

    Wenn die Versicherung die Erstattung der Nr. 75 unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen (oder Beihilfebestimmungen) verweigert und dies zutrifft, hat der Patient eine „Deckungslücke“ in seiner Versicherung. Er kann deshalb jedoch nicht vom Arzt fordern, auf die Berechnung der Nr. 75 zu verzichten. Hier empfiehlt es sich, die derart versicherten Patienten vor der Behandlung auf die Erstattungslücke hinzuweisen (wirtschaftliche Aufklärungspflicht gemäß § 630c BGB). Denn bei Verstoß gegen die wirtschaftliche Informationspflicht drohen Honorarverluste (AAA 04/2013, Seite 19)!

    Mehrfachberechnung

    Abgelehnt wird häufig auch die Mehrfachberechnung der Nr. 75. Eine Mehrfachberechnung der Nr. 75 kann nur infrage kommen,

    • wenn entweder zeitlich voneinander abgesetzt verschiedene Behandlungen erfolgten
    • oder im Verlauf einer Behandlung zeitlich deutlich abgesetzt mehrere Arztbriefe an denselben Arzt erforderlich waren
    • oder wenn Arztbriefe an verschiedene Ärzte mit jeweils spezifischem Inhalt erstellt werden mussten.

     

    MERKE | Dass häufig bei mehreren mitbehandelnden Ärzten mehrere Arztbriefe erstellt werden müssen, die aber nur Änderungen beim Adressaten erforderten, berechtigt nicht zum Mehrfachansatz der Nr. 75. Die Leistung wurde nicht mehrfach erbracht. Werden die verschiedenen Arztbriefe allerdings auch inhaltlich spezifisch gefasst, ist die Nr. 75 mehrfach berechenbar. Bei der Mehrfachberechnung ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn ein wesentlicher Teil der Arztbriefe übereinstimmt, dies bei der Wahl des Steigerungsfaktors (unterhalb des 2,3-fachen) zu berücksichtigen ist.

     

    Berechnung von Nr. 75 mit Nr. 3 am selben Tag

    Die Berechnung von Nr. 75 mit Nr. 3 am selben Tag kommt selten vor. Falls doch, wird die Nebeneinanderberechnung häufig abgelehnt. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird der Arztbrief aber erst gefasst, wenn Behandlung oder Untersuchung abgeschlossen sind. Eine Angabe der verschiedenen Uhrzeiten fordert die GOÄ zwar nicht, sie kann aber helfen, solchen Ablehnungen vorzubeugen.

    Wofür Nr. 75 nicht berechenbar ist

    Außer den oben angeführten Befundmitteilungen oder Befundberichten ist Nr. 75 nicht berechenbar für die Beurteilung von Fremdaufnahmen oder anderen fremden Leistungen (zum Beispiel EKG, EEG) oder für Operationsberichte. Diese Leistungen sind mit den zugrunde liegenden (gegebenenfalls auch nachfolgend erbrachten) Leistungen abgegolten. Achtung | Keinesfalls ist die bloße Weitergabe einer Kopie des Arztbriefes erneut mit Nr. 75 berechenbar, hierfür können lediglich Kopiergebühren (50 Cent pro Seite) berechnet werden.

     

    Checkliste / Abrechnungsgrundsätze Nr. 75 GOÄ

    • Der wesentliche Unterschied zwischen (nicht berechenbaren) Befundberichten und dem Arztbrief ist der Inhalt.
    • Eine gewisse Textlänge macht die Abrechnung plausibler. Nur wenige Sätze im Stenogrammstil sollten insofern vermieden werden, auch wenn diese medizinisch gesehen durchaus reichen können.
    • Ob ein Arztbrief medizinisch notwendig war, bestimmt der Arzt. Bei Auftragsleistungen ist die Notwendigkeit eines Arztbriefes aber oft nicht gegeben.
    • Wird die Erstattung der Nr. 75 aufgrund von Versicherungsbedingungen abgelehnt, ändert das nichts an der Berechenbarkeit.
    • Für inhaltlich verschiedene Arztbriefe ist Nr. 75 auch mehrfach berechenbar, aber nicht bei Wechsel nur der Adressaten.
    • Bei Berechnung mit Nr. 3 am selben Tag sollten die verschiedenen Uhrzeiten in der Rechnung angeführt werden.
    • Nr. 75 ist für Fremdbefundungen, Operationsberichte oder bloße Kopien eines Arztbriefes nicht berechenbar.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 14 | ID 42532377