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  • · Fachbeitrag · Kassenarztrecht

    Verpflichtung mit Ausnahmen: Die Schweigepflicht

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | Ärzte sind gemäß gesetzlicher Vorgaben (§ 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB]) grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im juristischen Sprachverständnis bedeutet „grundsätzlich“ keine Bekräftigung, im Gegenteil, Ausnahmen sind möglich. So sind Vertragsärzte berechtigt und sogar verpflichtet, den Krankenkassen oder dem MDK die für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigten Auskünfte und Bescheinigungen zu erteilen. Ansonsten dürfen Ärzte Daten über Patienten (fast) nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung weitergeben. |

     

    Schaubild zum Download: Um Ihnen die komplexe Problematik noch transparenter zu machen, haben wir die folgenden Inhalte für Sie in einem Schaubild aufbereitet, das Sie im Bereich Downloads > Checklisten finden.

    Ausnahme: Rechtfertigender Notstand

    Von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann der Arzt entbunden sein, wenn dies zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich und die Aufhebung der Verschwiegenheit unter sorgfältiger Abwägung angemessen ist.