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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „T“ - Tabaksucht

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen (www.vita-lco.de)

    | Nikotin ist weltweit die selbstverschuldete Todesursache Nummer eins. Nikotinverzicht ist folglich die bei Weitem wirksamste Methode, um u.a. Herzinfarkt, Schlaganfall, COPD, Asthma und Lungenkrebs zu verhindern. Und trotzdem gehören die Raucherberatung und die Nikotinentwöhnung nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aus diesem Grunde sind alle Leistungen im Zusammenhang mit der Tabakentwöhnung als IGeL anzubieten und abzurechnen. |

     

     

    Der Fall (1. Konsultation)

    Herr K, ein 41-jähriger, in der Praxis bekannter Patient, starker Raucher, stellt sich mit starken Beinbeschwerden in der Praxis vor. Bisher keine dauerhaften Vorerkrankungen, in der Vergangenheit häufiger pulmonale Infekte. Seit etwa einem Jahr ständiger „Raucherhusten“. Auffällig war für den Patienten das Auftreten von Schmerzen beim Laufen. Diese würden schon nach einigen hundert Metern auftreten. Sobald er stehen bliebe, würden diese wieder nachlassen.

     

    Es wird eine körperliche Untersuchung durchgeführt. EKG, Lungenfunktionstest und ein Ultraschall der peripheren Gefäße vervollständigen die Diagnostik. Im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung wird noch Blut abgenommen. In der Lungenfunktion zeigt sich eine deutliche Obstruktion als Zeichen einer COPD. Die dopplersonographische Gefäß-Untersuchung ergibt einen ABI von 0,7 rechts und 0,8 links. Die peripheren Pulse waren nur schwach tastbar. Mit dem Patienten wird ein kurzes Gespräch von etwa 10 Minuten geführt und ein Termin zum Belastungs-EKG und zur Ergebnisbesprechung vereinbart. Ergänzend wird der Patient einer fachspezifischen angiologischen Diagnostik zugeführt.