· Fachbeitrag · Leserfrage
Wie kann eine Mesotherapie für die Haare nach GOÄ abgerechnet werden?
| FRAGE: „Als Hausarztpraxis prüfen wir, ob es lohnenswert sein könnte, eine Mesotherapie für die Haare anzubieten. Die Vorgängerin in der Arztpraxis hatte den Patienten eine solche Therapie angeboten und wir bekommen nun immer wieder Anfragen dazu. Uns ist aber die korrekte Abrechnung nach GOÄ nicht klar. Immerhin werden viele Einzelinjektionen in die Kopfhaut durchgeführt, in den meisten Fällen sicher mindestens 30 Stück, teilweise sogar mehr. Wie können wir eine solche Therapie korrekt und kostendeckend anbieten?“ |
ANTWORT: Bei der Mesotherapie bei Haarverlust wird ein entsprechendes Präparat intra- oder subkutan mehrfach in geringem Abstand im Bereich des zu behandelnden Hautareals injiziert. Dabei dürfte es sich am ehesten um Infiltrationen handeln. Eine offizielle Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) zur Mesotherapie liegt nicht vor. Zudem sind bislang keine Gerichtsurteile zur Abrechnung der Mesotherapie bei Haarverlust bekannt, die als Referenz dienen könnten.
Die Empfehlung wäre eine Abrechnung gemäß Nr. 268 GOÄ als Infiltrationsbehandlung,
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