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  • · Fachbeitrag · Leserforum TSVG

    Hausarzt-Vermittlungsfall: Fragen zum Zuschlag nach EBM-Nr. 03008

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | FRAGE : Als Hausarzt habe ich für einen Patienten einen Termin innerhalb von vier Tagen in einer spezialisierten hausärztlich-diabetologischen Schwerpunktpraxis vermittelt. Kann ich für diese Terminvermittlung auch die EBM-Nr. 03008 abrechnen? |

     

    Antwort: Leider nein. Der Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03008 ist nur für die Vermittlung an einen Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs oder an einen Kinder- und Jugendarzt mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung berechnungsfähig. Für die Terminvermittlung an einen spezialisierten Hausarzt kann dieser Zuschlag nicht berechnet werden.

     

    FRAGE: Bei der Berechnung des Zuschlags nach Nr. 03008 für die Vermittlung eines Facharzttermins hat sich bei uns folgende Frage ergeben: Im September 2019 haben wir einem Patienten wegen akuter Rückenschmerzen kurzfristig innerhalb von vier Tagen einen Termin bei einem Orthopäden vermittelt und den Zuschlag nach Nr. 03008 abgerechnet. Im Oktober 2019 bat derselbe Patient erneut wegen akut aufgetretener Schmerzen um eine kurzfristige Terminvermittlung bei demselben Orthopäden. Ist der Zuschlag nach Nr. 03008 bei einer Terminvermittlung innerhalb von vier Tagen in dieser Konstellation erneut berechnungsfähig?

     

    Antwort: Ja, der Zuschlag nach Nr. 03008 ist in diesem Fall erneut berechnungsfähig. Im Laufe eines Quartals ist dieser Zuschlag bei demselben Patienten einmal für eine Terminvermittlung innerhalb von vier Tagen bei einem Arzt derselben Facharztgruppe berechnungsfähig. Sie haben den Zuschlag nach Nr. 03008 einmal im September 2019 (Quartal III) und danach im Oktober 2019 (Quartal IV) abgerechnet und damit konform mit den Vorgaben zur Abrechnung der Nr. 03008.

     

    Frage: Wegen eines akuten Krankheitsbilds haben wir einem Patienten Anfang Oktober 2019 einen Termin innerhalb von vier Tagen bei einem Facharzt vermittelt und den Zuschlag nach Nr. 03008 berechnet. Direkt nach Wahrnehmung des Termins kam derselbe Patient erneut in unsere Praxis und bat um eine weitere dringliche Terminvermittlung bei einem anderen Arzt derselben Facharztgruppe, weil er mit der Behandlung völlig unzufrieden war. Wir konnten kurzfristig ‒ wieder innerhalb von vier Tagen ‒ einen Termin bei einem anderen Arzt derselben Fachgruppe vermitteln. Ist die Nr. 03008 erneut berechnungsfähig?

     

    Antwort: Nein! Der Zuschlag nach Nr. 03008 ist bei demselben Patienten im Laufe eines Quartals auch bei Terminvermittlungen bei mehreren Ärzten derselben Facharztgruppe nur einmal berechnungsfähig. Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, kurzfristige Termine für denselben Patienten bei mehreren Ärzten derselben Fachgruppe in demselben Quartal zu vermitteln, der Zuschlag nach Nr. 03008 ist dann aber nur einmal im Quartal berechnungsfähig.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 2 | ID 46183501